Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 Die Einberufung geschieht 8 Tage vor der Versammlung mittels ortsüblicher, die 
Gegenstände der Beratung anzeigender Bekanntmachung. 
8 46. 
1. In der Generalversammlung sind die sämtlichen im Versicherungsbuche vorgetragenen 
Vereinsmitglieder stimmberechtigt. 
: Vertretung ist zulässig. 
2 Das Versicherungsbuch ist in der Generalversammlung aufzulegen. 
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmit- 
glieder gefaßt. 6 
5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
6 Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
8 46. 
Zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören: 
a) die Wahl des Vereinsausschusses, 
b) die Anerkenuung der Jahresrechnung, 
c) die Beschlußfassung über den Beitritt zur bayerischen Pferdeversicherungsanstalt, so- 
wie über den Austritt aus derselben, 
"1) die Beschlußfassung über die dem Kassier, sowie für Dienstleistungen außerhalb 
des Wohnortes (§§ 38 und 43) zu zahlenden Vergütungen, 
) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines, 
0h) weitere Vereinsangelegenheiten, welche jeweils auf die Tagesordnung gesetzt sind. 
IX. Aufsichtsbehörde. 
8 47. 
1 Der Verein steht nach Art. 13 des Pferdeversicherungsgesetzes unter der Aufsicht der 
Verwaltung der Landesanstalt. Dieselbe ist befugt, jederzeit von allen Verhandlungen, 
Büchern und Rechnungen des Vereines, sowie von dem Kassenbestande Einsicht zu nehmen“ 
die Vereinsorgane einzuvernehmen und die versicherten Pferdebestände zu revidieren; sie kann 
an allen Vereinsversammlungen durch Vertreter teilnehmen. 
* Der Vereinsausschuß ist gehalten, allen Anordnungen der Verwaltung der Landes- 
anstalt Folge zu leisten, welche auf die Einhaltung der gesetzlichen und statutenmäßigen 
Verpflichtungen der Pferdeversicherungsvereine gerichtet sind.
	        
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