Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 39. 
„Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden bare Auslagen nicht 
erhoben. Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des 
zuzustellenden Schriftstücks sowie die Erhebung der baren Auslagen für die Zustellung 
durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern oder im Auslande wird hiedurch nicht 
ausgeschlossen." 
Art. 39 d. 
„Soweit in den Fällen der §§ 6, 45, 47 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, dann 
in den Fällen der Art. 42 bis 45 Staatsgebühren nicht zu entrichten sind, werden auch 
Schreibgebühren nicht erhoben." 
Art. 39e. 
„Schuldner der Schreibgebühr für Ausfertigungen und Abschriften, welche nicht von 
Amts wegen zu erteilen sind, ist der Antragsteller. 
Die Schreibgebühr für Abschriften und Ausfertigungen, welche nicht von Amts wegen 
zu erteilen sind, wird sofort nach Anfertigung der Schriftstücke fällig.“ 
IX. Als Art. 40a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Art. 40a. 
„Ist der Wert von den Beteiligten in der Absicht, die Gebühr zu hinterziehen, zu 
gering angegeben worden, so trifft jeden eine Geldstrafe bis zum doppelten Betrage der 
hinterzogenen Gebühr. Wird jedoch die Wertsangabe noch vor der Einleitung des Werts- 
ermittlungsverfahrens (Art. 42, 43) von dem Pflichtigen selbst berichtigt, so tritt nur 
Ordnungsstrafe bis zu 30 X ein.“ 
X. Der Art. 42 Abs. 5 wird gestrichen. 
XI. Im Art. 54 werden 
1. im Abs. 1 die Worte: 
„sowie für einfache gerichtliche Ausfertigungen“ ersetzt durch die Worte: 
„sowie für Ausfertigungen“; 
2. im Abs. 3 wird das Wort: „einfachen“ gestrichen. 
XII. Im Art. 55 erhält 
1, die Nr. 1 lit. a folgende Fassung: 
„a) für die erste Eintragung der Firma 2 J, wenn der Kaufmann mit einer Ge- 
werbsteuer überhaupt nicht veranlagt ist oder wenn die von dem Kaufmanne 
zu entrichtende Jahresgewerbsteuer 10 —X nicht übersteigt,
	        
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