thumbs : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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„In  keinem  Fall  darf  ein  Zeuge,  welcher  in  Folge  der  in
dem  einen  Lande  an  ihn  ergangenen  Vorladung  freiwillig  vor
den  Richtern  des  anderen  Landes  erscheint,  daselbst  wegen
früherer  strafbarer  Handlungen  oder  Verurtheilungen  oder  unter
dem  Vorwand  der  Mitschuld  an  den  Handlungen,  welche  den
Gegenstand  der  Untersuchung  bilden,  worin  er  als  Zeuge  erscheinen
  soll,  zur  Untersuchung  gezogen  oder  in  Haft  genommen
  werden.  Hierbei  kommt  es  auf  die  Staatsangehörigkeit
des  Zeugen  nicht  an.“

Während  das  Verhältniss  der  im  Bisherigen  aufgeführten  Personen
  allen  deutschen  Gerichten  gegenüber  gleich  ist,  gilt  etwas
anderes  von  den  bei  einem  Bundesstaat  beglaubigten  Diplomaten.
Diese  sind  nach  G.-V.-G.  8  18,  Abs.  2  nur  der  Gerichtsgewalt  dieses
Bundesstaates  entzogen,  somit  derjenigen  des  Reichs  und  derjenigen
der  anderen  Bundesstaaten  unterworfen.

Bei  der  in  dem  deutsehen  Reich  bestehenden  Organisation
der  Strafrechtspflege  führt  dies  nun  aber  zu  der  Consequenz,  dass
diese  Personen  materiellrechtlich  nur  bezüglich  derjenigen  Handlungen
  eximirt  sind,  welche  durch  Particulargesetz  des  Bundesstaats
  mit  Strafe  bedroht  sind,  bei  welchem  sie  beglaubigt  sind.
Beginge  z.  B.  der  russische  Gesandte  in  Württemberg  eine  hochverrätherische
  Handlung  gegen  das  deutsche  Reich,  so  könnte  das
Reichsgericht  gegen  ihn  einschreiten;  denn  der  Staatsgewalt  des
Reiches  ist  er  weder  materiell  noch  processualisch  entzogen.  Beginge
  er  aber  eine  andere  durch  Reichsgesetz  bedrohte  Handlung,
so  käme  der  —  principiell  dem  Reich  zustehende  -—  strafrechtliche
  Anspruch  in  jedem  Fall  zur  Entstehung.  Derselbe  könnte
auch  klagweise  geltend  gemacht  werden,  wenn  nach  Massgabe  der
Str.-P.-O.  ein  Gerichtsstand  vor  einem  nicht  württembergischen
Gericht  begründet  ist,  also  z.  B.  der  der  begangenen  That  oder
der  des  Zusammenhanges.  Ein  Theilnehmer  an  dem  Verbrechen
hat  etwa  seinen  Wohnsitz  in  Karlsruhe.  Wären  ausschliesslich
württembergische  Gerichte  zuständig,  so  ist  für  die  Dauer  seiner