Nr. 24. 247
Eine besondere Abgabe zur Staatskasse wird auch erhoben anläßlich der Erstattung der
Anzeige über den Beginn des Kleinhandels mit Bier (§ 35 Abs. 7 der Reichsgewerbeordnung).
Die besondere Abgabe beträgt:
1. a) bei der Erteilung der Konzession zur Neuerrichtung einer Vollapotheke, einer
homöopathischen Apotheke oder einer Zweigapotheke 20 bis 500 Mark, wozu
noch die nach lit. b sich berechnende Abgabe zur Erhebung gelangt;
b) bei der Erteilung der Konzession zum Fortbetrieb einer Vollapotheke, einer homöopathischen
Apotheke oder einer Zweigapotheke,
wenn der Jahresreinertrag 3000 Mark nicht übersteigt 20 bis 100 Mark,
wenn der Jahresreinertrag über 3000 Mark beträgt, aber 7000 Mark nicht
übersteiiggt . 100 bis 200 Mark,
wenn der Jahresreinertrag über 7000 Mark beträgt, aber 10,000 Mark
nicht übersteggt . . . 200 bis 300 Mark,
wenn der Jahresreinertrag über 10, o0o Mark beträgt 300 bis 800 Mark;
2. bei der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Privat-Kranken-, Privat- Ent.
bindungs= oder Privat-Irrenanstalt sowie bei der Genehmigung zur Errichtung oder
Leitung von Privatunterrichts= oder Erziehungsanstalten 10 bis 500 Mark;
Anstalten, die zu vorwiegend gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Abgabe
befreit;
3. bei der Genehmigung zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer
20 bis 500 Mark;
4. bei der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft,
wenn der erzielbare Jahrespachtertrag
200 Mark nicht übersteiügt. 5 Mark,
350 Mark „ „ 5 bis 10 Mark,
500 Mark „ „ 10 „„ 20 Mark,
1,000 Mark „ „ 20 „ 30 Mark,
1,500 Mark „ „ 30 „ 40 Mark,
2,000 Mark „ „ 40 „ 50 Mark,
3,000 Mark „ „ 50 „ 100 Mark,
5,000 Mark „ „ 100 „ 200 Mark,
10,000 Mark „ „ 200 „ 400 Mark,
15,000 Mark „ „ 400 „ 600 Mark,
20,000 Mark „ „ 600 „ 1000 Mark,
25,000 Mark „ „ 1000 „ 1500 Mark,