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von der vorherigen Zahlung der dafür geschuldeten Gebühren und Auslagen abhängig
gemacht werden. An Stelle der Zurückbehaltung kann die Übersendung an den empfangs-
berechtigten Zahlungspflichtigen unter Nachnahme der Gebühren und Auslagen mittels
der Post erfolgen.“
LVII. Im Art. 234 wird
1. nachstehende Vorschrift als Ziffer 2 a eingestellt:
„2 à. für bloße Auskunftserteilungen, Ratschläge, Vermittelungen, Anregungen
u. dergl.“;
2. die Ziffer 5 und die Ziffer 9 erhalten folgende Fassung:
„5. für die Verhandlungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nach
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 18788 betreffend die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtsachen,
falls durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt wird,
daß der Beamte sich einer Uberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der
Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat;
9. für Verhandlungen und Beschlüsse in Innungs-, Handelskammer= und
Handwerkskammerangelegenheiten;"
3. als Ziffer 24 und 25 werden folgende Vorschriften beigefügt:
„24. in dem Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung zum Vollzuge des
Art. 34 oder des Art. 40 des Forstgesetzes;
25. in dem Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung in viehseuchen-
polizeilichen Angelegenheiten."“
LVIII. Im Art. 235 wird an Stelle des Wortes: „Gebühren“ gesetzt: „Gebühren
oder besondere Abgaben.“
LIX. Dem Art. 235 wird folgende Vorschrift als Abs 2 beigefügt:
„Die Distriktsverwaltungsbehörden und die ihnen nach Art. 204 gleich-
zuachtenden Behörden sind ferner unbeschadet des ärarialischen Erinnerungs= und
Beschwerderechts befugt, in Fällen, in denen die Verhältnisse des Schuldners
oder die Geringfügigkeit des Gegenstandes eine Ausnahme begründen, die Gebühr
des Art. 202 Ziffer 2 und 3 bis auf 1 Mark zu ermäßigen.“
LX. Im Art. 237 Abs. 1 bis 4 und im Art. 238 wird statt „Gebühren und
Auslagen“ gesetzt: „Gebühren, Auslagen und besondere Abgaben.“
LXI. Nach dem Art. 238 wird nachstehender Art. 238 a eingeschaltet:
Art. 238 a.
„Die Beteiligten sind verpflichtet, den zum Ansatz und zur Erhebung der besonderen
Abgaben (Art. 215 Abs. 2, Art. 220) zuständigen Behörden über die für die Bemessung
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