Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 24 255 
sicherung auf Lebenszeit von derselben Höhe. Die Gebühr darf jedoch die im Abs. 1 be- 
stimmte Gebühr nicht übersteigen. 
Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine Anderung der Be- 
stimmungen des ursprünglichen Vertrages vorgenommen, so wird die für die frühere Ur- 
kunde nachweislich entrichtete Gebühr auf die Gebühr für die neue Urkunde angerechnet. 
Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer mehrere Urkunden 
für dieselbe Person ausgestellt, so berechnet sich die Gebühr nach dem Gesamtbetrage der 
versicherten Summe.“ 
LXXI. Im Art. 270 Abs. 1 hat der Eingang zu lauten: 
„Verträge oder Urkunden (Versicherungsscheine, Policen) von Versicherungs- 
unternehmungen über Feuerversicherunggen “ 
LXXII. Nach Art. 270 werden folgende Vorschriften als Art. 270 eingestellt: 
Art. 270a. 
„Verträge oder Urkunden (Versicherungsscheine, Policen) von Versicherungsunter- 
nehmungen über Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen oder sonstige Versicherungen 
der nicht bereits in den Art. 269, 270 bezeichneten Art unterliegen, sofern sie sich auf 
in Bayern wohnhafte Personen oder auf in Bayern befindliche Gegenstände beziehen, einer 
Gebühr zu eins vom Hundert der vereinbarten Prämienzahlungen. 
Die Vorschriften in Art. 270 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.“ 
LXXIII. Der Art. 271 erhält folgende Fassung: 
Art. 271. 
„Von der Gebühr sind befreit: 
die Versicherungen gegen Brandschaden bei der Brandversicherungsanstalt; 
2. Versicherungen, die bei den auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfs- 
kassen errichteten Kassen oder bei den auf Grund der Reichsgewerbeordnung von 
Innungen oder Innungsverbänden errichteten Unterstützungskassen oder bei Berufs- 
genossenschaften gemäß § 23 des Gesetzes betreffend die Anderung der Unfallver- 
sicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 oder bei den auf Grund berggesetzlicher Vor- 
schriften errichteten Knappschaftskassen begründet werden; 
3. Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen die bei dem Betriebe von Ge- 
werben herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen und die Arbeitslosenver- 
sicherung; . 
4. Vieh= und Hagelversicherungen, Rückversicherungen und Transportversicherungen; 
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