Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. 462e/2. 
Bekannim achung, die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohnhaften Hebammen 
zur Ausübung der Praxis in den einzelnen Bundesstaaten betreffend. 
K. Staalsministerinm des Junern. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Juli 1887 (GVBl. S. 370), 
wird bekannt gegeben, daß die deutschen Bundesregierungen übereingekommen sind, die Vor— 
schriften über die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohnhaften Hebammen 
zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit durch folgende Zusatzbestimmung zu ergänzen: 
„4. Verletzt eine der in Ziffer 1 bezeichneten Hebammen die in Ziffer 3 
erwähnte Verpflichtung, so kann ihr von der höheren Verwaltungsbehörde des 
benachbarten Staates die Befugnis zur ferneren Ausübung ihrer Berufstätigkeit 
in diesem Staate entzogen werden.“ 
Als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift werden in Bayern die 
Distriktsverwaltungsbehörden bestimmt. 
München, den 30. April 1910. 
v. Brettreich. 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GBBl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
ergänzt und geändert. 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel. 2. Gruppe b) wird: 
1. der mit „Alkalsit 1“ beginnende Absatz gefaßt: 
Alkalsit 1 (Gemenge von höchstens 27 Prozent Kaliumperchlorat, von 
Ammoniaksalpeter, höchstens 24 Prozent Natronsalpeter, höchstens 8 Prozent 
Trinitrotoluol, sowie von Holzmehl, Mehl und Nitronaphthalin). 
2 der mit „Wetter-Permonit, Permonit II“" beginnende Absatz gefaßt: 
Wetter-Permonit, Permonit II (Gemenge von höchstens 34 Prozent 
Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, höchstens 7 Prozent 
Trinitrotoluol, von Holzmehl, Mehl, Melan — Gemisch von 1 Teil 
Glyzerin und 3,, Teilen Leim — sowie von höchstens 6 Prozent Nitro- 
glyzerin).
	        
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