Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 25. 261 
Z. hinter dem mit „Silesia“ beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Yonckit 1 (Gemenge von höchstens 20 Prozent Ammoniumperchlorat, von 
Ammoniaksalpeter und von höchstens 27 Prozent Natronsalpeter auch mit 
Barytsalpeter — höchstens 6 Prozent — und mit höchstens 20 Prozent 
Trinitrotoluol). 
Yonckit II (Gemenge von höchstens 15 Prozent Ammoniumperchlorat, von 
Ammoniaksalpeter und von höchstens 30 Prozent Natronsalpeter, auch 
mit Barytsalpeter — höchstens 10 Prozent — und mit höchstens 
22),, Prozent Trinitrotoluol und Kochsalz). 
VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (#) b) wird der Eingang gefaßt: 
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Verpackung, 
müssen aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; 
Wagendecken sind jedoch bei Stalldünger der Ziffer 7 nicht erforderlich, wenn die 
Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen und die Sendungen mit einer dünnen 
Schicht von Erde oder Sand vollständig bedeckt werden; Hausmüll usfw. 
wie bisher. 1 
Die Aunderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 3. Mai 1910. 
v. Frauendorfer. 
  
Nr. 5133 a9. 
Bekanntmachung über die Dienstanweisung für Hebammen. 
K. Staatsministerium des Junern. 
Die 88 6 Ziff. 7, 7 Ziff. 6, 19 Abs. 2 der Dienstanweisung für Hebammen — 
siehe die Ministerial-Bekahntmachung vom 9. Juni 1899, GVl. S. 416 ff. — erhalten 
folgende Fassung: 
§ 6 Ziff. 7 zwei amtlich geprüfte Krankenthermometer nach Celsius (Maximalthermo- 
meter) und ein Badethermometer nach Celsius, an dem eine besondere Marke für die 
Temperatur des Badewassers angebracht ist. 
8 7 Ziff. 6 ein kleines, blaues Tropfglas mit 1,2 prozentiger Lösung von essig- 
saurem Silber.