Nr. 25. 261
Z. hinter dem mit „Silesia“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Yonckit 1 (Gemenge von höchstens 20 Prozent Ammoniumperchlorat, von
Ammoniaksalpeter und von höchstens 27 Prozent Natronsalpeter auch mit
Barytsalpeter — höchstens 6 Prozent — und mit höchstens 20 Prozent
Trinitrotoluol).
Yonckit II (Gemenge von höchstens 15 Prozent Ammoniumperchlorat, von
Ammoniaksalpeter und von höchstens 30 Prozent Natronsalpeter, auch
mit Barytsalpeter — höchstens 10 Prozent — und mit höchstens
22),, Prozent Trinitrotoluol und Kochsalz).
VI. Fäulnisfähige Stoffe.
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (#) b) wird der Eingang gefaßt:
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Verpackung,
müssen aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein;
Wagendecken sind jedoch bei Stalldünger der Ziffer 7 nicht erforderlich, wenn die
Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen und die Sendungen mit einer dünnen
Schicht von Erde oder Sand vollständig bedeckt werden; Hausmüll usfw.
wie bisher. 1
Die Aunderungen treten sofort in Kraft.
München, den 3. Mai 1910.
v. Frauendorfer.
Nr. 5133 a9.
Bekanntmachung über die Dienstanweisung für Hebammen.
K. Staatsministerium des Junern.
Die 88 6 Ziff. 7, 7 Ziff. 6, 19 Abs. 2 der Dienstanweisung für Hebammen —
siehe die Ministerial-Bekahntmachung vom 9. Juni 1899, GVl. S. 416 ff. — erhalten
folgende Fassung:
§ 6 Ziff. 7 zwei amtlich geprüfte Krankenthermometer nach Celsius (Maximalthermo-
meter) und ein Badethermometer nach Celsius, an dem eine besondere Marke für die
Temperatur des Badewassers angebracht ist.
8 7 Ziff. 6 ein kleines, blaues Tropfglas mit 1,2 prozentiger Lösung von essig-
saurem Silber.