Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 28. 273 
bescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer 
Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Einlieferungsbescheinigung ausgestellt. 
x. Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück hergestellt und 
können zum Preise von 20 Pf. für jeden Block durch die Postanstalten bezogen werden. 
Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben. 
Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von der Post 
gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
XIII Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben und im 
Formular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers 
sowie den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken 
auf dem Formular zu entrichten. 
6. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und 
zur Einholung von Wechselakzepten" ist unter X als zweiter Abs. 
einzuschalten: 
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen Beträge 
eutweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt 
überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber 
nach § 4, iu und 7!y der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle dem 
Postauftrag eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag 
an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
7. In demselben § (18) sind im Abs. xx die Angaben unter 2. a) wie 
folgt zu ändern: 
2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Übermittelung des eingezogenen 
Betrags die tarifmäßige Gebühr (8§ 20, u der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung); 
8. Im 8 18a „Postprotest" ist statt des letzten Satzes des Abs. v 
zu setzen: 
Auf die Übermittelung der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber findet die Vorschrift 
unter V, Abs. 1 sinngemäße Anwendung. 
9. In demselben § (18a) sind im Abs. X die Angaben unter 2. wie 
folgt zu ändern: 
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die 
tarifmäßige Gebühr (8§ 20, nu der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung); 
10. Im §19 „Postnachnahmesendungen“ ist unter v als zweiter Abs. 
einzuschalten: 
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