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Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nachnahme eingezogenen Beträge
entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt
überweisen lassen. Soll die Überweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber
nach 84, in und iw der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle der
Nachnahmesendung eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag
an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt.
11. In demselben § (19) sind im Abs. vu die Angaben unter 3. wie
folgt zu ändern:
3.n für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (§ 20, 1
der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung).
12. Im §20 „Postanweisungen“ ist unter nachzutragen:
Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheinigung ist
auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
13. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist
unter I als dritter Abs. einzuschalten:
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen
eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Postlagerkarten berechtigen zur Empfang-
nahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse unter der in der Karte
angegebenen Nummer eingehen.
Die Bestimmungen unter 5 und 12 treten mit dem 1. Juli, die anderen Bestimmungen
sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 23/5755
20.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1910 betreffend.
ff. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GWVBl. Nr. 17
vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 12 „Drucksachen“ ist unter Ziff. X 7 hinter „Handelszirkularen“ einzuschalten:
„Annoncen-Anerbieten“.