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8. Im § 41 „Einziehung von Geldbeträgen und Einholung von Wechselakzepten durch
Postauftrag“ ist unter Ziff. III als zweiter Absatz einzuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen
Beträge entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige
Postscheckamt überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen,
so hat der Kontoinhaber nach § 4 III und IV der Postscheckordnung zu ver-
fahren; auch muß er in diesem Falle dem Postauftrag eine ausgefüllte Zahlkarte
beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels
Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt.
9. Im § 61 „.Zeitungsbeilagen“ erhält Ziff. II Buchst. a folgende Fassung:
a) solche Beilagen, die nach Form, Papier, Druck und anderen Merkmalen als
Bestandteile der Zeitung zu erachten sind;
10. In demselben § (61) ist Ziff. III, wie folgt, zu ändern:
Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen
in § 12 entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen
befördert, die nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als
Bestandteile der Zeitung erachtet werden können, mit der sie versandt werden
sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene sowie über zwei Bogen starke Druck-
sachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zulässig, wenn sie
von einem Absender herrühren, und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogenzahl
"als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann.
11. In demselben § (61) treten an Stelle der Vorschriften unter Ziff. V und VI die
nachstehenden Bestimmungen:
V. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½ Pf. für
je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des
Gesamtbetrags sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine
durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. Bei Berechnung der Ge-
bühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern,
sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich sind und sich
durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere
Beilage. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden
einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird
bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogen-
form zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine
Größe angesehen, während bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen