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die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter
auch dann für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht
durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind.
Die Bestimmungen unter 7 treten am 1. Juli, die anderen Bestimmungen sofort
in Kraft.
München, den 6. Juni 1910.
' v. Frauendorser.
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Nr. 23805.
Bekanntmachung, die Unfallfürsorge für Gefangene betreffend.
KlStaatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Das Staatsministerium der Justiz hat an Stelle des zum Präsidenten des Ober-
landesgerichts München beförderten Ministerialrats Friedrich Ritter von Heinzelmann
den im Staatsministerium der Justiz verwendeten Amtsgerichtsdirektor Friedrich Möller
zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Beschwerdestelle für Gefangenenunfallfürsorge, und das
Staatsministerium der Finanzen hat an Stelle des Regierungsrats Eduard König den
Regierungsrat der Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, Ludwig Lochner
zum Stellvertreter des Beisitzers der Ausführungsbehörde für Gefangenenunfallfürsorge be-
stimmt.
München, den 31. Mai 1910.
Dr. v. Miltner. v. Pfaff. v. Krettreich.
Nr. 6/m.
Bekanntmachung, Anderung des Militärtarifes für Eisenbahnen betreffend.
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium.
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird wie folgt geändert:
Abschnitt I.
1. Die Tarifnummer 24 erhält folgenden Zusatz:
„sowie Zöglinge der Luftschifferschule in Friedrichshafen,3“.
2. Ziffer (3) der „Besonderen Bestimmungen“ erhält folgenden Zusatz:
„Der Ausweis für die Zöglinge der Luftschifferschule wird vom Leiter der Schule
ausgestellt."