Nr. 29. 281
2. für die Gemahlin eines Erbgrafen und die Gemahlin des erstgebornen Sohnes
eines Erbgrafen:
a) in einem, dem zehnten Teil der jedesmaligen reinen Stammgutsrente gleich-
kommenden, jährlichen baren Witwengehalt;
b) in freier Wohnung, und
c) in dem Bezug des Holzbedarfes.
Beides nach den vorhergehenden Bestimmungen Nr. 1 Lit. b, c.
3. für die Gemahlinnen der in § 36 unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Familienglieder:
a) in einem, dem zwölften Teile der jedesmaligen reinen Stammgutsrente
gleichkommenden, jährlichen baren Witwengehalt;
b) in freier Wohnung, und
c) in dem Bezug des Holzbedarfes.
Beides nach den vorhergehenden Bestimmungen Nr. 1 Lit. b, c.
Trifft eines der unter Nr. 2 und 3 genannten Familienglieder die Nachfolge in das
Stammgut, so erlangt dessen Gemahlin selbstverständlich von diesem Zeitpunkte an die
Witthumsberechtigung der Gemahlin eines Familienhauptes.
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Diese von der Geschlechtsstiftung zu leistenden Unterhaltsbeiträge sollen jährlich bestehen:
1. für einen Erbgrafen:
a) vom Eintritt in die Volljährigkeit bis zur Übernahme des Stammgutes —
oder wenn er sich früher vermählen sollte, bis zu seiner Vermählung —
in einem, dem zwölften Teil der reinen Stammgutsrente gleichkommenden
Betrage,
b) vom Tage der Vermählung bis zur Übernahme des Stammgutes in einem,
dem zweimal fünfzehnten Teil dieser Rente gleichkommenden Betrage;
2. für den präsumtiven Stammgutsnachfolger — soferne demselben nicht der höhere
Bezug nach Nr. 3 gebührt — bis zur Übernahme des Stammgutes, in einem,
insbesonders der standesmäßigen Erziehung und Ausbildung dieses Familiengliedes
gewidmeten Betrage, der
a) bis zum Schlusse seines sechzehnten Lebensjahres, dem fünfzehnten Teil
b) von da bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit, dem zwölften Teil
c) von da an, dem zehnten Teil der reinen Stammgutsrente gleichkommt und
sich im Falle der Vermählung auf den zweimal fünfzehnten Teil dieser
Rente erhöht;