Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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3. für die im § 44 Nr. 3 aufgeführten Familienglieder — gegen Einziehung ihrer 
Apanage, wenn sie zu einer solchen nach § 49 berechtigt sind, — in einem, 
den sechsten Teil der reinen Stammgutsrente gleichkommenden Betrage, vom Tage 
der Vermählung an. 
Die Unterhaltungsbeiträge werden in vierteljährigen Fristen, zahlbar mit 
Ablauf des Vierteljahres, berichtigt. 
Wir glauben übrigens, von jedem künftigen Familienhaupte erwarten zu 
dürfen, daß es auch seinerseits darauf Bedacht nehmen werde, den Erbgrafen 
und präsumtiven Stammgutsnachfolgern eine würdige äußere Stellung zu sichern 
und bei ihrer Vermählung einen entsprechenden Zuschuß zu den Unterhaltsbeiträgen 
der Geschlechtsstiftung aus dem eigenen Einkommen zu bewilligen. 
· 8 50. 
Diese Apanagen sollen bestehen: 
1. bei Lebzeiten des Vaters: 
a) vom Eintritt in die Volljährigkeit bis zur allenfallsigen Vermählung, in 
einem, dem zwölften Teile der reinen Stammgutsrente gleichkommenden, 
jährlichen Betrage; 
b) vom Vermählungstage an, in einem, dem zehnten Teil dieser Rente gleich- 
kommenden, jährlichen Betrage. 
2. nach dem Tode des Vaters hat der Sohn 
a) vom Todestage an bis zum Schlusse seines sechzehnten Lebensjahres, eine, 
dem fünfzehnten Teil, 
b) von da an bis zum Eintritt der Volljährigkeit, eine, dem zwölften Teil, 
c) von der Volljährigkeit an bis zur allenfallsigen Vermählung, eine, dem 
zehnten, 
d) vom Vermählungstage an, eine, dem zweimal fünfzehnten Teil der reinen 
Stammgutsrente gleichkommende Apanage zu beziehen. 
Minderjährige Söhne werden bei Lebzeiten ihres Vaters zur Familie desselben gezählt 
und haben demgemäß bis zum Eintritte in die Volljährigkeit (Nr. 1 Lit. a) eine eigene 
Apanage nicht anzusprechen. Söhne, welche Apanagen nach Ziffer 1 bezogen, treten mit 
dem Tode des Vaters in die erhöhten Bezüge nach Ziffer 2. 
8 55. 
Diese Deputate sollen bestehen: 
1. bei Lebzeiten des Vaters: vom Eintritt in die Volljährigkeit an, aus einem, dem
	        
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