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Die Schuldverschreibungen sind 6 Jahre vom 1. Januar 1911 ab gerechnet unkündbar;
während dieser Zeit soll eine Tilgung des Anlehens nicht stattfinden. Nach Ablauf dieser
Zeit bleibt der Kreisgemeinde die Regulierung der Tilgung unter Einhaltung einer drei-
monatlichen Kündigungsfrist nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. No-
vember 1909 vorbehalten.
München, den 17. Juni 1910.
v. Grettreich.
Nr. 3022/9.
Bekauntmachung, Anderung des Gemeindebezirkes Röthen bach bei Lauf und des ausmärkischen
Forstbezirkes Haimendorff betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver-
weser, haben allergnädigst geruht, die Anderung der Bezirke der K. Amtsgerichte Altdorf
und Lauf, der K. Rentämter Altdorf und Hersbruck, sowie der K. Bezirksämter
Nürnberg und Lauf mit Wirkung vom 1. Juli 1910 an zu genehmigen, die durch
die Abtrennung der nachstehend aufgeführten Grundstücke vom ausmärkischen Forstbezirk
Haimendorf und durch deren Zuteilung zur Gemeinde Röthenbach bei Lauf bedingt ist.
Im Anschlusse hieran wird gemäß Art. 4 Abs. II der rechtsrheinischen Gemeinde-
ordnung im Einverständnis mit den K. Staatsministerien der Justiz, des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten genehmigt,
daß die Grundstücke Plan-Nr. 667½⅛, 667½10, 668⅛, 668 668⅛ , 668½¼ a, 668⅛#öb,
6686½, 668½), 668/8, 668½, 668¼0 668¼ , 668¼, 668⅛¼8 668¼, 668⅛
668⅛, 668⅛¼69 668⅛88, 668⅛, 668¼0, 668⅛, 668⅛¼ 668⅛, 668⅛, 668⅛,
668½½8, 668⅛„, 668⅛, 668⅛t, 668¼0, 668/, 668¼, 668⅛., 668⅛¼, 668⅛
668⅛6, 668⅛), 668¼8, 668⅛, 668½, 668½ 668½¼% 668½8, 668 706½,
709¼2, 709¼¼, 709½ 709½16, 720⅛ 720½, 720½6a, 720½ b, 720½, 720⅛,
720½,% 720½ , 720, 720⅛, 720/, 720, 720½6, 720½ mit einer Gesamt-
fläche von 36,294 ha von dem ausmärkischen Forstbezirk Haimendorf abgetrennt und der
Gemeinde Röthenbach bei Lauf zugeteilt werden.
München, den 18. Juni 1910.
J. A.
Ministerialrat Henle.