Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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die Steuer-Direktivbehörde nach deren näherer Bestimmung widerruflich gestattet 
werden, daß sie die von diesen Wechseln gemäß § 3 Abs. 2 des Wechselstempel- 
gesetzes vom 15. Juli 1909 zu zahlende weitere Abgabe in Stempelmarken 
statt zu den Wechseln zu einer über den Wechselbestand aufzustellenden Nach- 
weisung entrichten. 
Ist die weitere Abgabe für sämtliche hinterlegten Wechsel gleichzeitig auf den- 
selben Kalenderzeitraum zu entrichten oder erklärt die Versicherungs-Aktiengesellschaft 
sich hierzu auch hinsichtlich der noch nicht fälligen weiteren Abgabe bereit, so kann 
außerdem zugelassen werden, daß die weitere Abgabe von Halbjahr zu Halbjahr 
innerhalb der ersten drei Tage des Zeitraums, für den sie zu zahlen ist, für die 
Gesamtheit der im Bestande befindlichen Wechsel ohne Rücksicht auf die sich aus 
der Erneuerung einzelner Wechsel ergebenden Anderungen lediglich unter Zugrunde- 
legung der Anzahl und Stückelung der Wechsel entrichtet wird. 
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, in Fällen ähnlicher 
Art die Entrichtung der weiteren Abgabe nach den vorliegenden Grundsätzen auch 
anderen Wechselinhabern zu gestatten. 
In die Nachweisung ist eine Berechnung des jeweilig geschuldeten Gesamtstempel- 
betrags aufzunehmen. Die Wechselstempelmarken sind in dem erforderlichen Betrag 
im unmittelbaren Anschluß an die Berechnung aufzukleben und in der im § 6 
der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze bezeichneten Weise zu ent- 
werten. Die Nachweisung ist von der Gesellschaft aufzubewahren. 
Vor Erteilung der in Nr. 1 bezeichneten Genehmigung hat sich die Gesellschaft, 
soweit sie nicht schon durch § 25 des Wechselstempelgesetzes hierzu gehalten ist, 
zu verpflichten, den Stempelprüfungsbeamten auf Verlangen die Wechsel, die ver- 
stempelten Nachweisungen und die sich auf die Hinterlegung der Wechsel beziehenden 
Schriftstücke vorzulegen sowie jede für die Prüfung der Erfüllung der Stempel- 
pflicht erforderliche Auskunft zu erteilen. 
Soll ein Wechsel, für den die weitere Abgabe nach den vorstehenden Bestimmungen 
entrichtet ist, von dem Inhaber aus den Händen gegeben werden, so ist er zuvor 
der Zoll= oder Steuerstelle des Bezirkes vorzulegen, damit diese auf dem Wechsel 
bescheinigt, daß die Steuerpflicht erfüllt ist. Von dieser Bescheinigung kann 
abgesehen werden, wenn der Wechsel dem Wechselaussteller als erledigt zurück- 
gegeben wird. 
Im 8 3 der Ausführungsbestimmungen zum Wechhselstempelgesetze werden im 
Abs. 1 die Worte „30 und 50 Mark“ durch die Worte „30, 50, 100 und
	        
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