298
die Steuer-Direktivbehörde nach deren näherer Bestimmung widerruflich gestattet
werden, daß sie die von diesen Wechseln gemäß § 3 Abs. 2 des Wechselstempel-
gesetzes vom 15. Juli 1909 zu zahlende weitere Abgabe in Stempelmarken
statt zu den Wechseln zu einer über den Wechselbestand aufzustellenden Nach-
weisung entrichten.
Ist die weitere Abgabe für sämtliche hinterlegten Wechsel gleichzeitig auf den-
selben Kalenderzeitraum zu entrichten oder erklärt die Versicherungs-Aktiengesellschaft
sich hierzu auch hinsichtlich der noch nicht fälligen weiteren Abgabe bereit, so kann
außerdem zugelassen werden, daß die weitere Abgabe von Halbjahr zu Halbjahr
innerhalb der ersten drei Tage des Zeitraums, für den sie zu zahlen ist, für die
Gesamtheit der im Bestande befindlichen Wechsel ohne Rücksicht auf die sich aus
der Erneuerung einzelner Wechsel ergebenden Anderungen lediglich unter Zugrunde-
legung der Anzahl und Stückelung der Wechsel entrichtet wird.
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, in Fällen ähnlicher
Art die Entrichtung der weiteren Abgabe nach den vorliegenden Grundsätzen auch
anderen Wechselinhabern zu gestatten.
In die Nachweisung ist eine Berechnung des jeweilig geschuldeten Gesamtstempel-
betrags aufzunehmen. Die Wechselstempelmarken sind in dem erforderlichen Betrag
im unmittelbaren Anschluß an die Berechnung aufzukleben und in der im § 6
der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze bezeichneten Weise zu ent-
werten. Die Nachweisung ist von der Gesellschaft aufzubewahren.
Vor Erteilung der in Nr. 1 bezeichneten Genehmigung hat sich die Gesellschaft,
soweit sie nicht schon durch § 25 des Wechselstempelgesetzes hierzu gehalten ist,
zu verpflichten, den Stempelprüfungsbeamten auf Verlangen die Wechsel, die ver-
stempelten Nachweisungen und die sich auf die Hinterlegung der Wechsel beziehenden
Schriftstücke vorzulegen sowie jede für die Prüfung der Erfüllung der Stempel-
pflicht erforderliche Auskunft zu erteilen.
Soll ein Wechsel, für den die weitere Abgabe nach den vorstehenden Bestimmungen
entrichtet ist, von dem Inhaber aus den Händen gegeben werden, so ist er zuvor
der Zoll= oder Steuerstelle des Bezirkes vorzulegen, damit diese auf dem Wechsel
bescheinigt, daß die Steuerpflicht erfüllt ist. Von dieser Bescheinigung kann
abgesehen werden, wenn der Wechsel dem Wechselaussteller als erledigt zurück-
gegeben wird.
Im 8 3 der Ausführungsbestimmungen zum Wechhselstempelgesetze werden im
Abs. 1 die Worte „30 und 50 Mark“ durch die Worte „30, 50, 100 und