Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Diese Gebühr wird auf die nach den Art. 9, 11 für das angeordnete Verfahren zu 
erhebende Gebühr angerechnet. 
Art. 9. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben: 
1. für das Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens fünf Zehnteile 
und, wenn das Verfahren vor der Erteilung des Zuschlags erledigt wird, drei 
Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes; 
2. für das Verteilungsverfahren fünf Zehnteile jener Sätze. Findet nach § 144 
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ein Ver- 
teilungsverfahren nicht statt oder wird nach § 143 des Gesetzes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung das Verteilungsverfahren nach 
der Bestimmung des Verteilungstermins, aber vor dem Beginne des Verteilungs- 
termins eingestellt, so werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden im Falle der Erteilung des Zuschlags 
nach dem Meistgebot, in allen übrigen Fällen nach dem Werte des Gegenstandes der 
Zwangsversteigerung berechnet. . 
Mehrere Meistgebote oder Werte von Gegenständen der Zwangsversteigerung sind zu- 
sammenzurechnen. 
Ist der Betrag der Forderungen, die aus dem Meistgebote zu befriedigen sind, geringer 
als dieses oder ist der Betrag der Forderungen, wegen deren die Zwangsversteigerung an- 
geordnet ist, geringer als der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, so wird die 
Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet. 
Art. 10. 
Das Versteigerungsprotokoll ist im Falle des Zuschlags von dem Versteigerungs- 
beamten mit den nämlichen Gebühren zu bewerten wie ein Kaufvertrag. Im Falle des 
Zuschlags an den bisherigen Eigentümer beträgt die Gebühr des Art. 146 eins vom 
Hundert. 
Auf diese Gebühren finden die Bestimmungen in den §§ 4 bis 7 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes keine Anwendung. An ihre Stelle treten die auf die Gebühren für Notariatsurkunden 
bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche auch für die Wertsermittelung 
(Art. 41), die Zuständigkeit und das Verfahren in Beschwerdesachen Maß zu geben haben. 
Wird der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben, so ist die vom Ersteher entrichtete Gebühr 
zurückzuerstatten.
	        
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