Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  317

Art.  19.

Soweit  die  aus  der  Masse  zu  deckenden  Gebühren  und  Auslagen  aus  dem  Barbestande
derselben  nicht  entrichtet  werden  können,  haftet  für  dieselben  derjenige  Gläubiger,  auf  dessen
Antrag  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  erfolgt  ist.
Das  gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren  ohne  Verteilung  erledigt  wird.

Die  Haftung  mehrerer  Antragsteller  bemißt  sich  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Forderungen.

Art.  20.

Für  die  von  dem  Vollstreckungsgericht  auf  Grund  des  §  130  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  veranlaßte  Tätigkeit  des  Grundbuchamts
werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Auf  die  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigentümers  findet
diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Art.  21.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffes,  dann  eines  ausländischen  Schiffes,  das,  wenn  es  ein  deutsches  Schiff  wäre,  in  das
Schiffsregister  eingetragen  werden  müßte,  finden  die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  10,  12  bis  20
entsprechende  Anwendung.

Art.  22.

Die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  20  finden  entsprechende  Anwendung  in  dem  Verfahren

1.  der  vom  Konkursverwalter  beantragten  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung

  (§§  172  bis  174  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung);

2.  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  auf  Antrag  des  Erben  (88  175  bis  179
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);

3.  der  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  (88  180
bis  184  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);


4  der  nach  den  Art.  194,  196  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1900  stattfindenden  gerichtlichen
Versteigerung  eines  Bergwerkes  oder  einer  Anlage,  auf  welche  die  Vorschrift  des
Art.  258  des  erwähnten  Gesetzes  Anwendung  findet;

5.  der  im  Art.  267  Abs.  2  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  20.  Juli  1900  vorgeschriebenen  Zwangsversteigerung  eines  unbeweglichen
Kuxes.