Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  321

Art.  35.

Betrifft  eine  Strafsache  mehrere  Beschuldigte,  so  ist  die  Gebühr  von  jedem  derselben
besonders  nach  Maßgabe  der  gegen  ihn  ausgesprochenen  Strafe  zu  erheben.

Diese  Bestimmung  findet  in  dem  Verfahren  bei  Beschwerden  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  entsprechende  Anwendung.

Art.  36.
Die  Gebühren  und  Auslagen  werden  fällig,  sobald  die  Strafe  rechtskräftig  festgesetzt  ist.

Art.  37.

In  Ansehung  der  Gebühren  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  sowie  in  Ansehung
der  Auslagen  sind  die  Vorschriften  der  Art.  226,  226a,  231,  233  maßgebend.

Art.  38.

Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von
Gebühren  und  Auslagen  oder  über  deren  Größe  bemißt  sich  nach  den  Vorschriften  im
Art.  237.  Die  Bestimmung  im  Art.  238  findet  gleichmäßige  Anwendung.

IV.  A6teilung.
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
I.  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  39.

Die  Vorschriften  der  §§  6,  9,  9  a,  10,  10  a,  des  §  11  Abs.  2,  der  §§  12,  13,
des  §  38  Nr.  3,  der  §8  45  bis  47,  81,  84,  des  §  85  Abs.  5,  des  §  86  Abs.  1,
der  §§  87  bis  93,  des  §  94  Nr.  2,  3,  des  §  97  Abs.  2,  des  §  97a  und  des  §  98
Abs.  4  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  finden  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  von  den  Gerichten  wahrgenommen  werden,  die  Vorschriften  der  §§  45,
46,  des  §  47  Abs.  1  Nr.  1,  2,  4,  Abs.  2,  3  und  des  §  94  Nr.  2,  3  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  finden  auch  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
welche  von  den  Notaren,  die  Vorschriften  der  §§  45,  46  in  den  Angelegenheiten,  welche

von  den  Gerichtsvollziehern  wahrgenommen  werden,  entsprechende  Anwendung.
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