Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  323

Art.  39e.

Schuldner  der  Schreibgebühr  für  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche  nicht  von
Amts  wegen  zu  erteilen  sind,  ist  der  Antragsteller.

Die  Schreibgebühr  für  Abschriften  und  Ausfertigungen,  welche  nicht  von  Amts  wegen
zu  erteilen  sind,  wird  sofort  nach  Anfertigung  der  Schriftstücke  fällig.

Art.  40.

Die  Beteiligten  sind  verpflichtet,  den  Wert  des  Gegenstandes,  wenn  der  Gegenstand  nicht
in  einer  bestimmten  Geldsumme  besteht  oder  aus  früheren  Anträgen  erhellt,  und  auf  Erfordern
auch  den  Wert  eines  Teiles  des  Gegenstandes  dem  Gericht  oder  dem  Notar  anzugeben.

Die  Angabe  kann  jeder  Zeit  berichtigt  werden.

Art.  40a.

Ist  der  Wert  von  den  Beteiligten  in  der  Absicht,  die  Gebühr  zu  hinterziehen,  zu
gering  angegeben  worden,  so  trifft  jeden  eine  Geldstrafe  bis  zum  doppelten  Betrage  der
hinterzogenen  Gebühr.  Wird  jedoch  die  Wertsangabe  noch  vor  der  Einleitung  des  Wertsermittelungsverfahrens
  (Art.  42,  43)  von  dem  Pflichtigen  selbst  berichtigt,  so  tritt  nur
Ordnungsstrafe  bis  zu  30  K  ein.

Art.  41.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  verhältnismäßige  Gebühr  für  ein  Rechtsgeschäft  zu  erheben
  ist,  gelten,  wenn  der  Zahlungspflichtige  die  Wertsangabe  verweigert  oder  wenn  die
von  dem  Zahlungspflichtigen  gemachte  Angabe  oder  im  Falle  einer  freiwilligen  Versteigerung
der  Zuschlagspreis  als  dem  wahren  Werte  nicht  entsprechend  erachtet  wird,  die  nachstehenden
Vorschriften.

Art.  42.

Das  Rentamt  hat  den  Beteiligten  einen  Wertsanschlag,  welcher  bei  landwirtschaftlichen
  Grundstücken  (Ackern,  Wiesen,  Weinbergen,  Hopfengärten,  Weiden  2c.  2c.),  sofern
nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Erhöhung  oder  Verminderung  rechtfertigen,  bis  zum  zwanzigfachen
  Betrage  der  Grundsteuer-Verhältniszahl  zu  berechnen  ist,  mit  dem  Bemerken  bekannt
zu  geben,  daß,  wenn  Erinnerungen  hiergegen  binnen  zwei  Wochen  nicht  erhoben  werden,  dieser
Wertsanschlag  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt  würde.

Werden  Erinnerungen  rechtzeitig  erhoben  und  findet  über  den  vom  Rentamte  gemachten
Wertsanschlag  eine  Vereinbarung  nicht  statt,  so  erfolgt  die  Wertsermittelung  bei  dem  Amtsgerichte
  durch  zwei  beeidigte  Schätzmänner,  von  denen  der  eine  vom  Rentamte,  der  andere
von  den  Beteiligten  und,  wenn  diese  binnen  zwei  Wochen  nach  gerichtlicher  Aufforderung