Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2. bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sowie bei solchen 
juristischen Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den 
Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat: 
a) für die erste Eintragung das Zweifache der Sätze zu La, 
b) für jede spätere Eintragung oder Löschung die Sätze zu 1a; 
3.-z bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung: 
a) für die Eintragung der Gesellschaft 
30 Mark, wenn das Gesellschaftskapital nicht mehr als 50 000 Mark beträgt, 
40 Mark, wenn es mehr als 50000 Mark, aber nicht mehr als 
100.000 Mark beträgt; 
beträgt es mehr als 100 000 Mark, so erhöht sich die Gebühr von 40 Mark für 
je 10 000 Mark um je 1 Mark, 
mindestens ist jedoch das Zweifache der Sätze zu 1 a zu entrichten; 
b) für die Eintragung eines Beschlusses über Erhöhung des Gesellschaftskapitals 
die Sätze zu Za nach dem Betrag, um den das Kapital erhöht wird, 
mindestens ist jedoch das Zweifache der Sätze zu 1 a in Ansatz zu bringen. 
Ist das Kapital nicht voll einbezahlt, so ist der Gesellschaft auf Ver- 
langen zu gestatten, von den Gebühren zu a und b zunächst nur denjenigen 
Betrag zu bezahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspricht, und den 
Rest nach Maßgabe der erfolgenden Einzahlungen nachträglich zu entrichten, 
mindestens ist jedoch das Zweifache der Sätze zu 1 a sofort zu bezahlen; 
c) für alle sonstigen Eintragungen und Löschungen die Sätze zu 1 a; 
4. für die Eintragung einer Prokura die Sätze zu 1 a, für die Eintragung des 
Erlöschens derselben die Sätze zu 1b. 
Art. 56. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung als auch 
in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen, so ist für die Eintragung in ein 
jedes Register der vorgeschriebene Gebührensatz besonders zu erheben, im Falle der Ziff. 3 a 
und b des Art. 55 jedoch für die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung 
höchstens das Zweifache der Sätze zu 1 a. 
Art. 57. 
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschriften des Handels- 
gesetzbuchs mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder
	        
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