Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 329 
dieselbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, so kommt 
nur eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung. 
Findet jedoch neben der Löschung des Gesamteintrags über eine Firma eine neue Ein- 
tragung derselben Firma in einer anderen Hauptabteilung des nämlichen Handelsregisters 
oder in dem Handelsregister eines anderen Bezirkes statt, so sind sowohl für die Löschung 
als auch für die neue Eintragung die im Art. 55 bestimmten Gebühren je besonders zu 
erheben. 
Art. 58. 
Werden von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurück- 
forderung derselben beglaubigte Abschriften zurückbehalten, so kommen hierfür lediglich die 
gesetzlichen Schreibgebühren zur Erhebung. 
Art. 59. 
Für die Zurückweisung einer unvollständigen, unzulässigen oder unbegründeten Anmeldung 
ist die Hälfte der Gebühr zu erheben, welche für die Eintragung in Ansatz zu bringen wäre. 
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden 
hat, so kommen zwei Zehnteile jener Gebühr zur Erhebung. 
— 
Art. 60. 
Für Gesellschaftsverträge oder Beschlüsse, welche die Errichtung von Aktiengesellschaften 
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die 
Erhöhung des Aktien= oder Grundkapitals betreffen, werden, sofern sie nicht von einem 
bayerischen Notar beurkundet sind, bei der Eintragung in das Handelsregister des Gerichts, 
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 3 
die im Art. 153 bestimmten Gebühren besonders erhoben. 
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die Erhöhung des Stammkapitals betreffen, 
werden, sofern sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei der Eintragung in 
das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, neben der 
Gebühr des Art. 55 Ziff. 3 die im Art. 153 bestimmten Gebühren besonders erhoben. 
Wird bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zulässigkeit der Einforderung von 
Nachschüssen nicht in einem von einem bayerischen Notar beurkundeten Vertrage bestimmt, 
so werden die im Art. 153 für die Nachschüsse bestimmten Gebühren erhoben, sofern die 
Nachschüsse eingefordert werden; die Vorschriften des Art. 153 Abs. 4 finden Anwendung. 
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung einer Kommanditgesellschaft, sowie für 
Verträge, welche die Erhöhung der Einlage des Kommanditisten betreffen, wird bei der Ein- 
64*