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dieselbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, so kommt
nur eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung.
Findet jedoch neben der Löschung des Gesamteintrags über eine Firma eine neue Ein-
tragung derselben Firma in einer anderen Hauptabteilung des nämlichen Handelsregisters
oder in dem Handelsregister eines anderen Bezirkes statt, so sind sowohl für die Löschung
als auch für die neue Eintragung die im Art. 55 bestimmten Gebühren je besonders zu
erheben.
Art. 58.
Werden von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurück-
forderung derselben beglaubigte Abschriften zurückbehalten, so kommen hierfür lediglich die
gesetzlichen Schreibgebühren zur Erhebung.
Art. 59.
Für die Zurückweisung einer unvollständigen, unzulässigen oder unbegründeten Anmeldung
ist die Hälfte der Gebühr zu erheben, welche für die Eintragung in Ansatz zu bringen wäre.
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden
hat, so kommen zwei Zehnteile jener Gebühr zur Erhebung.
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Art. 60.
Für Gesellschaftsverträge oder Beschlüsse, welche die Errichtung von Aktiengesellschaften
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die
Erhöhung des Aktien= oder Grundkapitals betreffen, werden, sofern sie nicht von einem
bayerischen Notar beurkundet sind, bei der Eintragung in das Handelsregister des Gerichts,
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 3
die im Art. 153 bestimmten Gebühren besonders erhoben.
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die Erhöhung des Stammkapitals betreffen,
werden, sofern sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei der Eintragung in
das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, neben der
Gebühr des Art. 55 Ziff. 3 die im Art. 153 bestimmten Gebühren besonders erhoben.
Wird bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zulässigkeit der Einforderung von
Nachschüssen nicht in einem von einem bayerischen Notar beurkundeten Vertrage bestimmt,
so werden die im Art. 153 für die Nachschüsse bestimmten Gebühren erhoben, sofern die
Nachschüsse eingefordert werden; die Vorschriften des Art. 153 Abs. 4 finden Anwendung.
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung einer Kommanditgesellschaft, sowie für
Verträge, welche die Erhöhung der Einlage des Kommanditisten betreffen, wird bei der Ein-
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