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tragung in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz
hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 2 die Gebühr des Art. 145 aus der Ver-
mögenseinlage des Kommanditisten, im Falle der Erhöhung der Einlage aus der Erhöhung
besonders erhoben, sofern nicht von der Einlage oder der Erhöhung der Einlage schon bei
der notariellen Beurkundung die Gebühr des Art. 145 erhoben worden ist.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung, wenn eine außerhalb Bayerns
gegründete Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung oder Kommanditgesellschaft ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine
Zweigniederlassung errichtet oder wenn bei einer Gesellschaft der bezeichneten Art, die in
Bayern eine Zweigniederlassung errichtet hat, nach der Errichtung das Aktien-, Grund= oder
Stammkapital oder die Einlage eines Kommanditisten erhöht wird. Wenn jedoch im Falle
einer Zweigniederlassung bei dieser der Hauptgeschäftsbetrieb nicht stattfindet, so berechnet
sich die Gebühr nach dem Werte des Anlage= und Betriebskapitals der Zweigniederlassung,
im Falle der Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals oder der Einlage nach demjenigen
Betrage, der zu dem Betrage der Erhöhung des Kapitals oder der Einlage in demselben
Verhältnisse steht wie der Wert des Anlage= und Betriebskapitals der Zweigniederlassung
zu dem Werte des gesamten Anlage= und Betriebskapitals.
Art. 61.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücke;
2. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses
sowie der Einstellung und Aufhebung des Konkurses;
3. für eine nach den §§ 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der Wider-
spruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat der Beteiligte für die Zurück-
weisung die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten;
4. für das Löschungsverfahren nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung infolge erhobenen Widerspruchs
unterbleibt.
Art. 62.
Wird der Widerspruch eines Beteiligten gegen eine nach § 147 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgende Löschung einer Eintragung in das
Genossenschaftsregister zurückgewiesen, so hat der Beteiligte eine Gebühr von 2 Mark zu
entrichten.