Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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tragung in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 2 die Gebühr des Art. 145 aus der Ver- 
mögenseinlage des Kommanditisten, im Falle der Erhöhung der Einlage aus der Erhöhung 
besonders erhoben, sofern nicht von der Einlage oder der Erhöhung der Einlage schon bei 
der notariellen Beurkundung die Gebühr des Art. 145 erhoben worden ist. 
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung, wenn eine außerhalb Bayerns 
gegründete Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung oder Kommanditgesellschaft ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine 
Zweigniederlassung errichtet oder wenn bei einer Gesellschaft der bezeichneten Art, die in 
Bayern eine Zweigniederlassung errichtet hat, nach der Errichtung das Aktien-, Grund= oder 
Stammkapital oder die Einlage eines Kommanditisten erhöht wird. Wenn jedoch im Falle 
einer Zweigniederlassung bei dieser der Hauptgeschäftsbetrieb nicht stattfindet, so berechnet 
sich die Gebühr nach dem Werte des Anlage= und Betriebskapitals der Zweigniederlassung, 
im Falle der Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals oder der Einlage nach demjenigen 
Betrage, der zu dem Betrage der Erhöhung des Kapitals oder der Einlage in demselben 
Verhältnisse steht wie der Wert des Anlage= und Betriebskapitals der Zweigniederlassung 
zu dem Werte des gesamten Anlage= und Betriebskapitals. 
Art. 61. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der zum Handelsregister 
eingereichten Schriftstücke; 
2. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses 
sowie der Einstellung und Aufhebung des Konkurses; 
3. für eine nach den §§ 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der Wider- 
spruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat der Beteiligte für die Zurück- 
weisung die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten; 
4. für das Löschungsverfahren nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung infolge erhobenen Widerspruchs 
unterbleibt. 
Art. 62. 
Wird der Widerspruch eines Beteiligten gegen eine nach § 147 des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgende Löschung einer Eintragung in das 
Genossenschaftsregister zurückgewiesen, so hat der Beteiligte eine Gebühr von 2 Mark zu 
entrichten.
	        
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