Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 333 
Art. 74. 
Die Vorschriften des Art. 58 finden auf das Güterrechtsregister entsprechende An- 
wendung. 
Art. 76. 
Für die Zurückweisung von Anmeldungen wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
Art. 76. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Einsicht des Güterrechtsregisters; 
2. für eine nach den §§ 142, 143, 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der Wider- 
spruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Art. 77. 
Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung nebst den Vorschriften des § 16 dieses Gesetzes 
finden auf die vor dem 1. Januar 1876 errichteten pfälzischen Standesregister Anwendung. 
3. Familiensideikemmisse. 
Art. 78. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf 
gerichtliche Bestätigung eines Fideikommisses oder auf Genehmigung der Auflösung eines 
solchen werden fünf Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 79. 
Die Bestimmung des Art. 78 findet auch in dem Falle Anwendung, wenn das Ver- 
fahren die Einverleibung von Vermögen in ein bereits bestehendes Fideikommiß auf Grund 
einer die Mehrung desselben bezielenden neuen Disposition zum Gegenstande hat. 
Art. 80. 
In den Fällen der Art. 78, 79 kommt außer den dort bestimmten Sätzen, sofern 
die Errichtung oder Vermehrung des Fideikommisses gerichtlich bestätigt wird, noch eine be- 
sondere Gebühr zu drei vom Hundert des gestifteten Vermögens ohne Abzug der Schulden 
zur Erhebung.
	        
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