Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Ist die Bestätigung eines Fideikommisses nur bedingt erfolgt (§§ 10, 28, 29 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde), so wird die obige Gebühr erst nach Erfüllung der 
Bedingung aus dem in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögen berechnet und erhoben. 
Insoweit jedoch Fideikommisse aus Bestandteilen bisheriger adeliger Familiengüter mit 
gebundener Erbfolge (Lehen, Majorate, Stammgüter u. dergl.) errichtet werden, kommt die 
im Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht zur Erhebung. 
Art. 81. 
Für jede sonstige Entscheidung, welche eine Genehmigung oder Bestätigung enthält oder 
überhaupt eine vorgängige Prüfung seitens des Fideikommißgerichts erfordert, einschließlich 
des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 50 Mark erhoben. 
Die Einschreibungen in die Fideikommißmatrikel erfolgen gebührenfrei. 
Art. 82. 
Wenn das zu einem Fideikommisse bestimmte Vermögen gemäß § 10 Abs. 2 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde unter gerichtlicher Aufsicht verwaltet werden muß, so 
kommen hierfür bei dem zuständigen Gerichte die in den Art. 83, 84 bestimmten Gebühren 
zur Erhebung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Gebühren findet die Bestimmung im Art. 87 
entsprechende Anwendung. 
4. vormundschaftssachen. 
Art. 83. 
Bei Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vor- 
mundschaft erstreckt, bis zu einem Betrage von 6000 Mark auf je 300 Mark, von da an 
auf je 400 Mark eine Mark zu erheben. 
Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des reinen Vermögens bei Beendigung 
der Vormundschaft maßgebend. 
Die Gebühr des Abs. 1 kommt nicht zur Erhebung, wenn das Vermögen des Mündels 
weniger als 1000 Mark beträgt. 
Art. 84. 
Außerdem ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft 
erstreckt, bis zu einem Betrage von 6000 Mark auf je 300 Mark, von da an auf je 
400 Mark eine jährliche Gebühr von zehn Pfennig zu erheben. Dabei wird das angefangene 
Kalenderjahr am Anfange der Vormundschaft voll gerechnet; das angefangene Kalenderjahr 
am Schlusse der Vormundschaft wird nicht berücksichtigt.
	        
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