Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 337 
Die gleiche Gebühr wird für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der 
Verheiratung des Vaters oder der Mutter sowie für die nach § 1639 Abs. 1, nach den 
§§ 1653, 1666 bis 1668, 1670 oder nach § 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zu treffenden Anordnungen von dem Vater oder der Mutter erhoben, sofern nicht 
die Gebühr nach Art. 83 oder nach Art. 90 erhoben wird. 
Die Gebühren der Abs. 1, 2 kommen nicht zur Erhebung, wenn das Vermögen des 
Gebührenpflichtigen weniger als 1000 Mark beträgt. 
Art. 92. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Bestallung des Vormundes, Gegenvormundes, Beistandes oder Pflegers; 
beträgt jedoch das Vermögen des Mündels, Pfleglings oder Kindes 1000 Mark 
oder mehr und wird eine mit einer Anleitung versehene Bestallung ausgehändigt, 
so wird eine Gebühr von zwanzig Pfennig erhoben; 
2. für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunde über die Anerkennung der Vater- 
schaft, wenn die Urkunde vom Gericht oder vom Standesbeamten ausgenommen wird; 
3. für die gerichtliche Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines 
unehelichen Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über 
eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beur- 
kundung einer Vereinbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und 
der Mutter über die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung 
entstandenen Ansprüche, sofern diese Vereinbarung mit der Vereinbarung über den 
Unterhalt des Kindes in derselben Urkunde verbunden wird; 
4. für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsschreiber. 
Art. 93. 
Ebenso kommen für die von Amts wegen zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften 
in Vormundschafts-, Pflegschafts= oder Beistandssachen Schreibgebühren nicht in Ansatz. 
5. Nachlaß- und Teilungssachen. 
Art. 94. 
Für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses, einschließlich 
des vorangehenden Verfahrens, werden sechs Zehnteile, im Falle der Beteiligung eines 
minderjährigen Erben drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes 
65“
	        
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