Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2. 
! Als Dampfkessel gelten hiebei mit den dort bezeichneten Ausnahmen die im § 1 der 
beiden Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1908, betreffend allgemeine polizeiliche Be- 
stimmungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln erwähnten geschlossenen 
Gefäße (R.G.Bl. 1909 S. 3 und S. öl). 
II Zu den Dampfkesseln gehören auch die Kessel der sogenannten feuerlosen Lokomotiven. 
3. 
Bezüglich der im § 1 Abs. 3 Buchst. a der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung von Landdampfkesseln angeführten Dampfüberhitzer wird auf § 24 Abs. VI 
der Verordnung Bezug genommen. 
4. 
1 Die sogenannten Niederdruckkessel (§ 1 Abs. 3 Buchst. b der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen) bedürfen keiner polizeilichen Genehmigung. 
II Gleichwohl soll nach ihrer Aufstellung stets geprüft werden, ob die zu ihnen gehörige 
Sicherheits-(Standrohr-Vorrichtung der Vorschrift im Abs. 3 Buchst. b a. a. O. entspricht. 
5. 
Was als Dampfgefäß im Sinne der Verordnung anzusehen ist, findet sich im § 24 
der Verordnung und in der Erläuterung hiezu. 
6. 
! Nach § 20 Abs. 2 (§ 17 Abs. 4) der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über 
die Anlegung von Land= (Schiffs-) Dampfkesseln sind die Zentralbehörden nunmehr befugt, 
nicht nur für einzelne Fälle, sondern auch für einzelne Kesselarten von der Beachtung 
dieser allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu entbinden. (Vergl. auch § 40 der Verordnung). 
I1 Die auf Grund des § 21 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 
erteilten Befreiungen bleiben bis auf weiteres in Geltung, soweit sie nicht durch die neuen 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen hinfällig geworden sind. 
III Hinfällig sind im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Buchst. b. der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen sämtliche vom Staatsministerium des Innern für besondere Sicherheitsvor- 
richtungen der dort bezeichneten Art bewilligten Dispensationen mit Ausnahme der Zulassungen, 
die dieses Ministerium mit Entschließungen vom 1. Januar 1890 Nr. 14900 und vom 
10. März 1908 Nr. 6172 für das Senking'sche und für das Körting'sche Patentstandrohr 
erteilt hat.
	        
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