Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  sowie  für  das  im  Art.  51  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichnete  Zeugnis  wird  eine  Gebühr  von  ein  Zehnteil  der
Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bis  zum  Meistbetrage  von  10  Mark  erhoben.
Die  Gebühr  wird  nach  dem  Betrage  der  Forderung  berechnet.

Die  Gebühr  wird,  wenn  ein  Verfahren  zum  Zwecke  der  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
  stattfindet,  auf  die  für  dieses  zu  entrichtende  Gebühr  angerechnet.

Die  in  den  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Bescheinigungen  sind
gebührenfrei.

Art.  100.

Werden  in  dem  Verfahren  zur  Feststellung  des  Erbrechts  des  Fiskus  Erbrechte  angemeldet
  und  wird  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  ermittelt,  so  werden  zwei  Zehnteile
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Wird  ein  Erbschein  erteilt,  so
wird  für  die  Erteilung  des  Erbscheins  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.

Art.  101.

Findet  die  Sicherstellung  eines  Nachlasses  durch  Siegelung  oder  in  anderer  Weise  statt,
so  wird  für  das  ganze  Verfahren,  einschließlich  der  Anordnungen  wegen  Aufbewahrung  des
Nachlasses,  der  Verzeichnung  des  Nachlasses,  der  Ermittelung  des  Erben  und  der  Ausantwortung
  des  Nachlasses  an  den  Erben,  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bis  zum  Meistbetrage  von  100  Mark  erhoben.  Die  Berechnung  der  Gebühr
erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden.  Wenn  nur  einzelne  Teile
des  Nachlasses  Gegenstand  der  Sicherung  sind,  wird  der  Berechnung  der  Gebühr  der  Wert
dieser  Teile  zu  Grunde  gelegt,  sofern  er  geringer  ist  als  der  Wert  des  ganzen  Nachlasses
nach  Abzug  der  Schulden.

Die  Gebühr  des  Abs.  1  wird  auf  die  Gebühr  des  Art.  94  angerechnet.

Art.  102.

Wird  eine  Nachlaßpflegschaft  oder  eine  Abwesenheitspflegschaft  nach  S  88  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  angeordnet,  so  finden  die  Vorschriften
über  die  Gebühren  in  Vormundschaftssachen  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  an  Stelle  des  Vermögens  des  Mündels  der  Wert  des  Nachlasses  oder  des  Anteils  des
Abwesenden  zur  Zeit  der  Anordnung  tritt.  Auf  die  Gebühr  für  die  Nachlaßpflegschaft  wird
die  im  Art.  101  bestimmte  Gebühr  angerechnet,  wenn  die  Nachlaßpflegschaft  zur  Sicherung
des  Nachlasses  eingeleitet  wird.