thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  341
Art.  103.

Wird  eine  Nachlaßverwaltung  oder  eine  Gesamtgutsverwaltung  angeordnet,  so  werden
von  dem  Werte,  den  der  Nachlaß  oder  das  Gesamtgut  zur  Zeit  der  Anordnung  nach  Abzug
der  Schulden  hat,  sechs  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.  Die  Gebühr  wird  bei  Beendigung  der  Verwaltung  fällig.

Außerdem  wird  die  im  Art.  84  bestimmte  jährliche  Gebühr  erhoben.  Die  Gebühr
wird  bei  der  Rechnungslegung  fällig.  Die  Vorschriften  des  Art.  84  Abs.  1,  2  finden
Anwendung.

Wird  der  Antrag  auf  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  oder  einer  Gesamtgutsverwaltung
  abgelehnt,  so  wird  die  im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  nur  zu  drei  Zehnteilen
erhoben;  ist  der  Antrag  von  einem  Gläubiger  gestellt  und  die  Forderung  desselben  nicht
höher  als  der  Wert  des  reinen  Nachlasses  oder  Gesamtguts,  so  wird  die  Gebühr  nach  dem
Betrage  dieser  Forderung  erhoben.

Art.  104.

Für  die  Entgegennahme  von  Erklärungen,  Anmeldungen  und  Anzeigen,  welche  nach
gesetzlicher  Vorschrift  dem  Nachlaßgerichte  gegenüber  abgegeben  werden  müssen,  seitens  des
Nachlaßgerichts,  einschließlich  der  Beurkundung  durch  das  Nachlaßgericht  und  der  Mitteilung
an  die  im  Gesetze  bestimmten  Personen,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.
Findet  die  Entgegennahme  in  einem  in  diesem  Unterabschnitte  bezeichneten  Verfahren  statt,
so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.  Die  Gebühr  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft
oder  die  Ablehnung  der  Fortsetzung  einer  Gütergemeinschaft  kann  von  dem  Nachlaßgerichte
niedergeschlagen  werden,  wenn  dies  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  des  Pflichtigen  als
billig  erscheint.

Ist  die  Erklärung,  Anmeldung  oder  Anzeige  durch  einen  Notar  beurkundet  oder
beglaubigt,  so  wird  die  hierfür  entrichtete  Gebühr  auf  die  nach  Abs.  1  geschuldete  angerechnet.

Im  Falle  des  Verzichts  eines  anteilsberechtigten  Abkömmlings  auf  den  Anteil  an  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  (§  1491  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  wird  statt
der  Gebühr  des  Abs.  1  die  Gebühr  erhoben,  die  nach  dem  Art.  149  zu  erheben  sein
würde,  wenn  der  Verzicht  durch  Vertrag  erfolgt  wäre.

Art.  105.

Für  die  Bestimmung  oder  Verlängerung  der  Inventarfrist  und  für  die  Entgegennahme
des  Inventars,  einschließlich  der  Anordnung  wegen  Aufnahme  des  Inventars  durch  einen
Notar,  wird,  sofern  der  Wert  des  Nachlasses  ohne  Abzug  der  Schulden  den  Betrag  von
2000  Mark  übersteigt,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.  Finden  diese  Hand-