Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Gebühr des Art. 162 und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die 
Aufnahme der Urkunde durch den Notar an diesen zu entrichten wäre. 
Der Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld steht gleich die Ein— 
tragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines solchen 
Rechtes. Tritt an Stelle der Vormerkung die Eintragung des Rechtes, so werden die bei 
der Eintragung der Vormerkung entrichteten Gebühren angerechnet. 
Wenn die Eintragung zu erfolgen hat, ohne daß es hierzu der Bewilligung desjenigen 
bedarf, dessen Recht durch sie betroffen wird, kommt nur die Gebühr des Art. 116 zur Er- 
hebung. Auf den Fall des Art. 157 Abs. 5 findet vorstehende Vorschrift keine Anwendung; 
das gleiche gilt, wenn die Eintragung auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgt. 
Art. 120. 
Wird auf Antrag des Eigentümers eine Sicherungshypothek eingetragen, welche die 
Sicherung von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten bezweckt, so wird nur die 
Gebühr des Art. 116 erhoben. 
Art. 121. 
Wird eine Hypothek für ein Darlehen bestellt, welches zum Zwecke der gänzlichen oder 
teilweisen Rückzahlung einer auf dem Grundstücke lastenden Hypothek aufgenommen wird, so 
wird, falls der Nachweis der Verwendung des Darlehens zu diesem Zwecke innerhalb eines 
Monats seit der Eintragung der Hypothek erbracht wird, auf die verhältnismäßige Gebühr 
für die Bestellung der Hypothek die verhältnismäßige Gebühr angerechnet, welche für die 
Bestellung der rückbezahlten Hypothek entrichtet worden ist, und der zuviel erhobene Betrag 
rückerstattet. 
Die Anrechnung unterbleibt, wenn die rückgezahlte Hypothek und, wenn das Darlehen 
zur Rückzahlung mehrerer Hypotheken bestimmt ist, die Summe dieser Hypotheken den Betrag 
von 10000 Mark übersteigt. 
Soweit für die zurückbezahlte Hypothek die verhältnismäßige Gebühr durch Anrechnung 
auf eine früher bezahlte Gebühr entrichtet worden ist, findet eine weitere Anrechnung nicht statt. 
Art. 122. 
Für die Erteilung eines Hypothekenbriefs beträgt die Gebühr 2 bis 10 Mark. 
Diese Gebühr kommt für die über eine Gesamthypothek von verschiedenen Grundbuch- 
ämtern erteilten mehreren Briefe nur einmal zur Erhebung. 
Die Hälfte der Gebühr des Abs. 1 wird erhoben für jeden bei Verteilung einer Ge- 
samthypothek nach S§ 64 der Grundbuchordnung oder im Falle des § 67 der Grundbuch-
	        
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