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Gebühr des Art. 162 und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die
Aufnahme der Urkunde durch den Notar an diesen zu entrichten wäre.
Der Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld steht gleich die Ein—
tragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines solchen
Rechtes. Tritt an Stelle der Vormerkung die Eintragung des Rechtes, so werden die bei
der Eintragung der Vormerkung entrichteten Gebühren angerechnet.
Wenn die Eintragung zu erfolgen hat, ohne daß es hierzu der Bewilligung desjenigen
bedarf, dessen Recht durch sie betroffen wird, kommt nur die Gebühr des Art. 116 zur Er-
hebung. Auf den Fall des Art. 157 Abs. 5 findet vorstehende Vorschrift keine Anwendung;
das gleiche gilt, wenn die Eintragung auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgt.
Art. 120.
Wird auf Antrag des Eigentümers eine Sicherungshypothek eingetragen, welche die
Sicherung von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten bezweckt, so wird nur die
Gebühr des Art. 116 erhoben.
Art. 121.
Wird eine Hypothek für ein Darlehen bestellt, welches zum Zwecke der gänzlichen oder
teilweisen Rückzahlung einer auf dem Grundstücke lastenden Hypothek aufgenommen wird, so
wird, falls der Nachweis der Verwendung des Darlehens zu diesem Zwecke innerhalb eines
Monats seit der Eintragung der Hypothek erbracht wird, auf die verhältnismäßige Gebühr
für die Bestellung der Hypothek die verhältnismäßige Gebühr angerechnet, welche für die
Bestellung der rückbezahlten Hypothek entrichtet worden ist, und der zuviel erhobene Betrag
rückerstattet.
Die Anrechnung unterbleibt, wenn die rückgezahlte Hypothek und, wenn das Darlehen
zur Rückzahlung mehrerer Hypotheken bestimmt ist, die Summe dieser Hypotheken den Betrag
von 10000 Mark übersteigt.
Soweit für die zurückbezahlte Hypothek die verhältnismäßige Gebühr durch Anrechnung
auf eine früher bezahlte Gebühr entrichtet worden ist, findet eine weitere Anrechnung nicht statt.
Art. 122.
Für die Erteilung eines Hypothekenbriefs beträgt die Gebühr 2 bis 10 Mark.
Diese Gebühr kommt für die über eine Gesamthypothek von verschiedenen Grundbuch-
ämtern erteilten mehreren Briefe nur einmal zur Erhebung.
Die Hälfte der Gebühr des Abs. 1 wird erhoben für jeden bei Verteilung einer Ge-
samthypothek nach S§ 64 der Grundbuchordnung oder im Falle des § 67 der Grundbuch-