Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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des Erwerbers aus einem solchen Vertrage, die Rechte aus dem Vertrage für einen Dritten 
erworben oder die Pflichten daraus für einen Dritten übernommen zu haben, wird die 
Gebühr des Art. 146 erhoben, sofern nicht der erste Erwerber den Vertrag erweislich 
auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen 
Dritten abgeschlossen hat und die Übertragung der Rechte dieses ersten Erwerbers an den 
Dritten erfolgt. 
Das gleiche gilt von Ubertragungen der Rechte aus Anträgen zur Schließung eines 
entgeltlichen Vertrags der im Art. 146 bezeichneten Art, sofern der Antrag den Veräußerer 
bindet, sowie aus Verträgen, durch die nur der Veräußerer zur Schließung eines solchen 
Vertrags verpflichtet wird. 
Art. 147. 
Für die Verträge über die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses wird, 
soweit sie bewegliche Sachen oder diesen gleichstehende Rechte zum Gegenstande haben, die 
Gebühr des Art. 145, soweit sie Grundstücke oder diesen gleichstehende Rechte zum Gegen— 
stande haben, die Gebühr des Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 erhoben. 
Auf Verträge über die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts einer Güter- 
gemeinschaft findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die Gebühr wird 
jedoch nur aus dem halben Werte des Gesamtguts erhoben. 
Wird die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts mit der Teilung des Nach- 
lasses des verstorbenen Ehegatten verbunden, so bleibt bei der Berechnung des Wertes des 
Nachlasses der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut außer Ansatz. 
Art. 148. 
Ist das Eigentum an einem Grundstück oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht 
im Erbweg auf mehrere übergegangen und findet die Auseinandersetzung unter ihnen in der 
Weise statt, daß die Gemeinschaft zur gesamten Hand in eine Gemeinschaft nach Bruchteilen 
nach Maßgabe der Erbteile umgewandelt wird, so wird auf die nach dem Art. 147 ge- 
schuldete Gebühr die Besitzveränderungsgebühr angerechnet, welche die Miterben nach dem 
Art. 252 für den Übergang des Grundstücks oder des Rechtes auf sie entrichtet haben. 
Art. 149. 
Für einen Vertrag, durch den ein Miterbe seinen Anteil an dem Nachlasse einem 
anderen Miterben oder einem Dritten überträgt, wird die Gebühr des Art 145 aus dem 
Werte des Anteils erhoben. Wenn jedoch der Erwerber des Anteils infolge der Übertragung 
sämtliche Anteile in sich vereinigt, so wird, sofern zum Nachlaß ein Grundstück gehört, 
überdies eine Gebühr von eins vom Hundert des Wertes des Grundstücks erhoben.
	        
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