Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

356 
für die Beurkundung oder Beglaubigung der Eintragungsbewilligung eine Gebühr nicht 
mehr erhoben. 
Ist für die Forderung schon eine mit der Gebühr nach Art. 145 bewertete Urkunde 
errichtet, so wird die für diese entrichtete Gebühr angerechnet. 
Die Vorschrift des Art. 121 findet gleichmäßige Anwendung. 
Die Gebühr des Abs. 1 wird auch erhoben für die Beurkundung der Erklärung des 
Eigentümers, daß eine Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werde. 
Art. 158. 
Für die Beurkundung der Ubertragung oder Belastung einer Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld, der Übertragung oder Belastung einer Forderung, für welche ein einge- 
tragenes Recht als Pfand haftet, beträgt die Gebühr drei vom Tausend der Gegenstands- 
summe, sofern jedoch der Wertsgegenstand den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt, 
zwei und einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Die gleiche Gebühr kommt zur Erhebung für die Beglaubigung der Erklärung des 
bisherigen Gläubigers, daß die Übertragung oder Belastung der Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld oder die Ubertragung oder Belastung einer Forderung, für welche ein einge- 
tragenes Recht als Pfand haftet, in das Grundbuch eingetragen werden soll, ferner für die 
Beglaubigung der Erklärung des bisherigen Gläubigers, daß eine Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, an den neuen Gläubiger abgetreten wird, 
endlich für die Beglaubigung des Anerkenntnisses, daß eine Forderung kraft Gesetzes über- 
tragen ist. 
Ist bei Belastung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Forderung, zu 
deren Gunsten die Belastung erfolgt, in ihrem Betrage niedriger als der Betrag der belasteten 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wird die Gebühr aus dem Betrage der For- 
derung berechnet. 
Art. 159. 
Die Bestimmungen der Art. 157, 158 finden bei Errichtung oder Beglaubigung von 
Urkunden über die Bestellung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister seingetragenen 
Schiffe sowie eines dieses Pfandrecht belastenden Rechtes gleichmäßig Anwendung. 
Art. 160. 
Für die Herstellung eines Teilhypothekenbriefs, eines Teilgrundschuldbriefs oder eines 
Teilrentenschuldbriefs beträgt die Gebühr 1 Mark.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.