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Art. 161.
Für die Vernehmung von Sachverständigen zur Ermittelung des Wertes von Grund-
stücken nach Art. 87 oder Art. 103 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
Art. 162.
Für Verträge, durch welche sich der eine Teil verpflichtet, eine Dienstbarkeit, ein Vor-
kaufsrecht oder eine Reallast zu bestellen, beträgt die Gebühr drei vom Tausend der Gegen-
standssumme, sofern jedoch diese den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt, zwei und
einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme.
Die Vorschriften des Art. 157 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Art. 163.
Alle übrigen Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, ins-
besondere Rechtsgeschäfte, durch die der Inhalt eines Rechtes an einem Grundstücke geän-
dert wird, unterliegen bei einem Wertsgegenstande bis 200 Mark einschließlich einer Ge-
bühr von einem Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, bei einem
Wertsgegenstande von mehr als 200 Mark einer Gebühr von 1 Mark und bei einem
Wertsgegenstande von mehr als 2000 Mark einer Gebühr von 2 Mark. Für Rechts-
geschäfte, welche die Ersetzung der durch eine Hypothek gesicherten Forderung durch eine
andere betreffen, wird die Gebühr des Art. 158 erhoben, sofern die neue Forderung einem
anderen Gläubiger zusteht.
Bei Löschungsbewilligungen wird eine besondere Gebühr für die Quittung nicht geschuldet.
Art. 164.
Urkunden, welche Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte
außerhalb Bayerns oder über Rechte an solchen Grundstücken betreffen, unterliegen nur
der Gebühr des Art. 145, sofern nicht nach den vorstehenden Artikeln eine geringere
Gebühr zur Erhebung zu kommen hat.
Art. 165.
Für Inventare und Vermögensverzeichnisse beträgt die Gebühr zwei vom Tausend des
ausgewiesenen Vermögens unter Abzug der Schulden, mindestens aber 1 Mark.
Im Falle der Beteiligung Minderjähriger wird die im Abs. 1 bestimmte verhältnis-
mäßige Gebühr nur zur Hälfte erhoben.