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In Vormundschaftssachen sowie in Nachlaßsachen, in welchen eine Gebühr nach Art. 83,
89, 90, 94 oder 168 zur Erhebung kommt, wird für das Vermögensverzeichnis oder das
Inventar keine besondere Gebühr erhoben.
Art. 166.
Eine Gebühr von 3 Mark kommt zur Erhebung:
1. für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, eines Erbverzichtsvertrags
sowie eines Vertrags, durch welchen ein Erbverzicht aufgehoben wird;
2. für die Übernahme von Testamenten, welche nicht vor dem Notar errichtet sind,
zur amtlichen Verwahrung.
Für die Erteilung des Hinterlegungsscheins wird eine besondere Gebühr nicht erhoben.
Wird ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten mit einem Ehevertrag in der-
selben Urkunde verbunden, so wird hierfür eine besondere Gebühr nicht entrichtet.
Werden von Ehegatten an einem und demselben Tage zwei gesonderte Testamente
errichtet, in welchen sich dieselben gegenseitig Zuwendungen machen, so wird die Gebühr des
Abs. 1 für beide Testamente zusammen nur einmal erhoben.
Art. 167.
Der einfache und unbedingte Widerruf des Testaments, die einfache und unbedingte
Aufhebung des Erbvertrags sowie die Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erb-
vertrags unterliegt der Gebühr von 1 Mark.
Wird bei Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags gleichzeitig ein
neues Testament oder ein neuer Erbvertrag dem Notar in amtliche Verwahrung übergeben,
so kommt an Stelle der Gebühr des Abs. 1 jene des Art. 166 Abs. 1 Ziff. 2 zur Erhebung.
Art. 168.
Für die durch den Notar erfolgte Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung
eines Nachlasses wird aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der Schulden eine Gebühr
von einem Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Wegen
der Erhebung von baren Auslagen finden die Vorschriften der Art. 39a bis 39e ent—
sprechende Anwendung.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Auseinandersetzung einer ehelichen Güter-
gemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichmäßig Anwendung.
Auf die Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten finden die Vorschriften
des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Für die von dem Notar erfolgte Erteilung der im Art. 99 bezeichneten Zeugnisse und
Bescheinigungen wird eine Gebühr nicht erhoben.