Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 359 
Art. 169. 
Auf die durch den Notar verkündeten oder den Beteiligten vorgelegten Testamente und 
Erbverträge findet der Art. 111 gleichmäßig Anwendung. 
Art. 170. 
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben: 
1. für die Anlegung und für die Abnahme von Siegeln, sofern nicht die Gebühr 
des Art. 101 zum Anfalle gelangt; 
2. für die Abnahme von Versicherungen an Eidesstatt, die abgegeben werden, um 
einer öffentlichen Behörde eine tatsächliche Behauptung oder eine Aussage glaub- 
haft zu machen; 
3. für die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachpverständigen, für die Abnahme 
von Eiden und die Bewirkung von Zustellungen in den Fällen, in denen die 
eidliche Vernehmung, die Eidesabnahme oder die Zustellung nach dem Rechte eines 
ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde 
von einem Notar vorgenommen werden soll. 
Art. 171. 
Eine Gebühr von 1 Mark wird erhoben: 
1. für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs vorgesehenen Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft; 
2. für die Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehelichen 
Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle 
des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beurkundung einer Ver- 
einbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und der Mutter über 
die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung entstandenen Ansprüche. 
Art. 172. 
Für Vollmachten beträgt die Gebühr 2 Mark. Ist jedoch bei Vollmachten zur 
Bornahme eines einzelnen Rechtsgeschäfts die Gebühr für das Rechtsgeschäft geringer, so 
wird nicht mehr erhoben, als die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt. 
Art. 173. 
Einer fixen Gebühr sind ferner unterworfen mit 
1. 20 Mark: die Generalversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften oder von 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, sofern nicht die Bestimmungen des Art. 153 
Anwendung finden; die Urkunden über Vornahme von Verlosungen oder Ziehungen;
	        
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