Nr. 36. 359
Art. 169.
Auf die durch den Notar verkündeten oder den Beteiligten vorgelegten Testamente und
Erbverträge findet der Art. 111 gleichmäßig Anwendung.
Art. 170.
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben:
1. für die Anlegung und für die Abnahme von Siegeln, sofern nicht die Gebühr
des Art. 101 zum Anfalle gelangt;
2. für die Abnahme von Versicherungen an Eidesstatt, die abgegeben werden, um
einer öffentlichen Behörde eine tatsächliche Behauptung oder eine Aussage glaub-
haft zu machen;
3. für die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachpverständigen, für die Abnahme
von Eiden und die Bewirkung von Zustellungen in den Fällen, in denen die
eidliche Vernehmung, die Eidesabnahme oder die Zustellung nach dem Rechte eines
ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde
von einem Notar vorgenommen werden soll.
Art. 171.
Eine Gebühr von 1 Mark wird erhoben:
1. für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft;
2. für die Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehelichen
Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle
des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beurkundung einer Ver-
einbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und der Mutter über
die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung entstandenen Ansprüche.
Art. 172.
Für Vollmachten beträgt die Gebühr 2 Mark. Ist jedoch bei Vollmachten zur
Bornahme eines einzelnen Rechtsgeschäfts die Gebühr für das Rechtsgeschäft geringer, so
wird nicht mehr erhoben, als die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt.
Art. 173.
Einer fixen Gebühr sind ferner unterworfen mit
1. 20 Mark: die Generalversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften oder von
Kommanditgesellschaften auf Aktien, sofern nicht die Bestimmungen des Art. 153
Anwendung finden; die Urkunden über Vornahme von Verlosungen oder Ziehungen;