Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2. 10 Mark: die Beschlüsse der Versammlungen der Vereine und der Gesellschafter 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern nicht die Bestimmungen des 
Art. 153 Anwendung finden; die Schiedsverträge ohne Gegenstandssumme; 
3. 3 Mark: die Beurkundung des Antrags des Vaters eines unehelichen Kindes 
auf Ehelichkeitserklärung; Verträge über Annahme oder Aufhebung der Annahme 
an Kindesstatt. 
Art. 174. 
Urkunden, für welche eine Gebühr nicht anderweit festgesetzt ist, unterliegen einer 
Gebühr von 1 Mark. 
Art. 175. 
Für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der über die 
Vorlage auszustellenden Bescheinigung, wird eine Gebühr zu 1 Mark erhoben. 
Art. 176. 
Für jede vollstreckkare Ausfertigung einer Notariatsurkunde wird, vorbehaltlich der 
Bestimmung im Abs. 2, eine Gebühr zu eins vom Tausend der Gegenstandssumme im 
Mindestbetrage von 1 Mark besonders erhoben. 
Für die vollstreckkare Ausfertigung von Urkunden über einen Anspruch, für welchen 
eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld besteht, sowie für andere Ausfertigungen 
beträgt die Gebühr 1 Mark. 
Art. 176a. 
Für beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 1 Mark. Für sonstige Beglaubigungen, 
Zeugnisse und andere derartige Bescheinigungen, über welche keine förmliche Notariatsurkunde 
errichtet wird, beträgt die Gebühr 1 Mark 50 Pfennig. Ist jedoch bei Beglaubigungen 
die Gebühr für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts geringer oder wird durch den Notar 
eine Urkunde beglaubigt, welche er selbst entworfen hat oder deren Entwurf in der Hauptsache 
von ihm herrührt, so gelangt für die Beglaubigung die Gebühr zur Erhebung, die im 
Falle der Beurkundung durch den Notar zu entrichten sein würde. 
Für die dem Grundbuchamte gemäß § 9 Abs. 1 der Grundbuchordnung zur Auf- 
bewahrung vorzulegende beglaubigte Abschrift der Urkunde wird die Gebühr des Absl. 1 
dann nicht erhoben, wenn die Urkunde, von welcher beglaubigte Abschrift vorzulegen ist, 
von dem Notar selbst ausgenommen worden ist. 
Art. 177. 
Der Mindestbetrag einer verhältnismäßigen Gebühr kann unter den Betrag der für 
das gleiche Rechtsgeschäft bestimmten fixen Gebühr nicht herabsinken.
	        
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