Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 361 
Art. 178. 
Die verhältnismäßige Gebühr wird auch von Vertragsurkunden erhoben, welche nur 
die Erklärung eines der Vertragsschließenden enthalten. 
Wird die Erklärung des andern Teiles besonders beurkundet, so ist für diese Urkunde, 
sofern sich die Erklärung auf eine mit der verhältnismäßigen Gebühr schon bewertete Urkunde 
bezieht, nur eine Gebühr von 1 Mark zu erheben. 
Wird innerhalb drei Monaten oder, wenn der Vertragsantrag für die Annahme eine 
Frist bestimmt hat, binnen zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist die Verweigerung der 
Annahme nachgewiesen, so wird nur die Gebühr für eine einfache Erklärung geschuldet und 
der hiernach zuviel erhobene Betrag zurückersetzt. 
Art. 179. 
Für die Gebührenpflicht ist die Hinzufügung von Bedingungen, die unterbliebene Aus- 
führung oder die Wiederaufhebung des Rechtsgeschäfts ohne Bedeutung. 
Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt, ob und inwieweit die Gebühr auf 
Antrag zu erlassen oder zu erstatten ist. 
Wird die Wirksamkeit des Vertrags ausdrücklich von der Zustimmung einer bestimmten 
dritten Person abhängig gemacht und innerhalb drei Monaten der Nachweis erbracht, daß 
die Zustimmung versagt wurde, so wird nur eine Gebühr von 1 Mark geschuldet und der 
hiernach zu viel erhobene Betrag zurückerstattet. 
Art. 180. 
Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags von der Genehmigung einer Behörde oder 
der Vertreter von Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechtes ab, so 
wird, wenn die Genehmigung versagt wird, die Gebühr bis auf den Betrag von 1 Mark 
auf Antrag zurückerstattet; ist die Wirksamkeit des Vertrags ausdrücklich von der Genehmigung 
einer Behörde oder der Bertreter von Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffent- 
lichen Rechtes abhängig gemacht, so wird die Urkunde erst bewertet, nachdem der Beschluß 
erfolgt ist, und, wenn die Genehmigung versagt wird, nur eine Gebühr von 1 Mark 
erhoben. 
Art. 181. 
Verhandlungen, welche bloß den Vollzug, die Vervollständigung oder Vollendung bereits 
bewerteter Rechtsgeschäfte zum Gegenstande haben, sind nur mit der Gebühr von 1 Mark 
zu belegen, wenn sie eine Anderung in Bezug auf die beteiligten Personen, auf den Gegen- 
stand des Rechtsgeschäfts oder die Gegenstandssumme nicht enthalten. 
Außerdem unterliegen sie der Gebühr wie ein selbständiges Rechtsgeschäft eleichen Inhalts.
	        
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