Nr. 36. 363
Art. 188.
Für einen Vertrag, durch welchen sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an
einem Grundstück oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht und andere Gegenstände
zu übertragen, ist die Gebühr des Art. 146 aus dem Gesamtwerte sämtlicher Vertrags-
gegenstände zu entrichten, sofern nicht der Wert der Grundstücke oder diesen gleichstehenden
Rechte entweder in der Urkunde oder binnen 14 Tagen nach der Errichtung der Urkunde
besonders ausgewiesen wird.
Art. 189.
Bei Pacht= oder Mietverträgen, welche auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, bildet
der Betrag des einjährigen Zinses multipliziert mit der Zahl der Jahre und, wenn der
fünfundzwanzigfache Betrag geringer ist, dieser Betrag die Gegenstandssumme.
Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit oder Lebensdauer abgeschlossen, so ist der
Berechnung der Gebühr der zwölf= und einhalbfache Betrag des einjährigen Zinses zu
Grunde zu legen.
Art. 190.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit sowie der Wert des Rechtes auf wiederkehrende
Nutzungen oder Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7, 9 der Reichs-
Zivilprozeßordnung zu berechnen.
Art. 191.
Bei Berechnung der Gebühr nach der Gegenstandssumme werden, vorbehaltlich der
Bestimmung im Art. 165, die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nicht in Abzug gebracht.
Art. 192.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, der die Tätigkeit
des Notars veranlaßt hat. Ist dieselbe von mehreren veranlaßt worden, so haften diese
dem Staate gegenüber als Gesamtschuldner.
Vereinbarungen über die Tragung der Gebühren sind nur für die Beteiligten wirksam.
Art. 193.
Hat bei Verträgen der eine Teil der Kontrahenten auf persönliche Gebührenbefreiung
Anspruch, so wird
1. für einseitige Verträge, durch welche nur für diesen Teil Verpflichtungen begründet
werden, keine Gebühr,
2. für zweiseitige Verträge die Hälfte der Gebühr erhoben.