Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 365 
Er kann die Ubernahme eines Geschäfts von der Zahlung eines zur Deckung dieser 
Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen. 
Zahlungspflichtig ist der Antragsteller; mehrere Antragsteller haften für die Kosten 
als Gesamtschuldner. 
Art. 198. 
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wie der Gebührenpflicht bei den Akten 
der Gerichtsvollzieher zu genügen ist. 
Gerichtsvollzieher, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe 
im zehnfachen Betrage der geschuldeten Gebühr. 
Art. 199. 
In den Fällen der §§ 122, 123 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vor- 
nahme von Siegelungen und Entsiegelungen sowie für die Vornahme der Verrichtungen einer 
Urkundsperson durch den Gerichtsvollzieher Gebühren nicht erhoben. 
Art. 200. 
Für die von den Gerichtsvollziehern vorgenommenen Mobiliarversteigerungen sind die 
Bestimmungen der Art. 250, 261 bis 268 maßgebend. 
V. Abteilung. 
Justiz-, innere, Polizei- und Finanz-Verwaltung, Verwaltungsrechtspflege. 
Art. 201. 
Auf dem Gebiete der Justiz-, inneren, Polizei= und Finanz-Verwaltung sowie der 
Verwaltungsrechtspflege unterliegen der Gebühr: 
Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse, Beglaubigungen 
und die außerdem noch in dem Gesetze speziell bezeichneten Gegenstände und Amts- 
handlungen. 
Art. 202. 
Bei den Distriktsverwaltungsbehörden und den ihnen nach Art. 204 gleichzuachtenden 
Behörden kommen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein anderes bestimmt ist, zur 
Erhebung: 
1. für Protokolle 1 4X für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer, 
2. für Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen) 2 bis 20X, 
3. für Beschlüsse, Bescheide und Verfügungen 2 bis 200 #,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.