Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 231b. 
Die Gebühren werden fällig mit der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung, 
die Auslagen mit ihrer Entstehung. 
In den Fällen des Art. 231 Abs. 1 lit. a und b bleibt jedoch die Erhebung der 
Gebühren und Auslagen bis zum instanziellen Abschlusse der Verhandlungen ausgesetzt. 
Die besonderen Abgaben werden mit der Erteilung der Konzession, Genehmigung oder 
Erlaubnis fällig. 
Art. 232. 
Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Auslagen verbunden 
sind, ist auf Erfordern ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antrag- 
steller zu zahlen. 
Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag der 
Parteien kann von der vorgängigen Zahlung eines zur Deckung der Auslagen hinreichen- 
den Vorschusses abhängig gemacht werden. 
Art. 233. 
Die Aushändigung von Zeugnissen sowie der in den Art. 202 Ziff. 4, Art. 208 
bis 219, Art. 223, Art. 225 Abs. 2, 3 bezeichneten Urkunden und Schriftstücke kann 
von der vorherigen Zahlung der dafür geschuldeten Gebühren und Auslagen abhängig 
gemacht werden. An Stelle der Zurückbehaltung kann die Übersendung an den empfangs- 
berechtigten Zahlungspflichtigen unter Nachnahme der Gebühren und Auslagen mittels der 
Post erfolgen. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für Berichte und Schreiben an andere Behörden; 
2. für Verfügungen, welche ausschließlich die formelle Handhabung und Kontrolle 
des inneren Dienstes zum Gegenstande haben oder lediglich die Sachleitung betreffen, 
einschließlich der Bestimmung oder Anderung von Fristen und Terminen, sofern 
kein Verschulden einer Partei vorliegt; 
2 àa. für bloße Auskunftserteilungen, Ratschläge, Vermittelungen, Anregungen u. dergl.; 
3. in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten; 
4. für die Verhandlung und Entscheidung über die Pflicht zur Abgabe eines Zeug- 
nisses oder Gutachtens; 
5. für die Verhandlungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nach 
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Ver- 
waltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, falls 
Art. 234.
	        
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