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durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt wird, daß der Beamte
sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm
obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat;
für das Verfahren in der Beschwerdeinstanz, sofern der Beschwerde vollständig
stattgegeben wird und die Kosten nicht einem Gegner zur Last fallen.
Wird der Beschwerde nur zum Teile stattgegeben, so kann die entscheidende
Behörde teilweise oder auch vollständige Gebührenfreiheit gewähren;
l in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme des Verfahrens in der Beschwerde-
instanz;
bei Gesuchen um Gewährung von Stundungen, Zahlungsfristen oder Nachlässen;
für Verhandlungen und Beschlüsse in Innungs-, Handelskammer= und Hand-
werkskammerangelegenheiten;
für die Gestattung der Einsicht der bezirksbergamtlichen Bücher;
bei Gesuchen um Verleihung von Unterstützungen, Stipendien, Freiplätzen, Er-
ziehungsbeiträgen und Präbenden, dann bei Gesuchen um Anweisung des Tisch-
titelgenusses;
in Begnadigungssachen;
für Verhandlungen, welche im kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Verkehr
öffentlicher Behörden und Anstalten mit Privaten gepflogen werden;
für Zeugnisse über Armut oder Unterstützungsbedürftigkeit;
für Zeugnisse zu Zwecken der Regulierung von Pensionen, Sustentationen, Unter-
haltsbeiträgen u. dergl.;
für Leumundszeugnisse in Niederlassungssachen, dann für die Legalisation von
Leumundszeugnissen oder Führungsattesten, Familienstandszeugnissen und Lebens-
attesten;
für Zeugnisse zur Preisbewerbung bei landwirtschaftlichen Festen;
für Zeugnisse zur Aufnahme in die Hebammenschule;
für Schul-, Studien-, Abgangs-, Absolutorial-, Prüfungs= und sonstige derartige
Zeugnisse der öffentlichen Unterrichtsanstalten.
Die Bestimmungen über die besonderen Gebühren, welche für die Ausfertigung
solcher Zeugnisse behufs Verwendung zur Exigenz jener Anstalten oder behufs
Deckung der Prüfungskosten zur Erhebung gelangen, bleiben unberührt;
für die Zeugnisse der Vermittlungsämter;
für Bescheinigungen über Gewerbebetriebs-Anzeigen;
bei Gesuchen um die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis zur Abgabe von Ehren-
salven bei Beerdigung von ehemaligen Feldzugssoldaten;
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