Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 241. 
Die bestehenden Bestimmungen über die Unterstützungsfondsabgaben nebst Zuschlägen 
und Ausschreibgebühren, ferner über die Anstellungs-, Beförderungs= und Verehelichungstaxen 
im Bereiche der Militärverwaltung, dann über den Bezug und die Verwendung dieser Ge- 
bühren werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt. 
Die Revision jener Bestimmungen bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Art. 242. 
Für Lehenbriefe werden folgende Gebühren erhoben: 
1. bei den Kronämtern 2000 Mark; 
2. bei Rentenlehen drei vom Tausend des zehnfachen Jahresbetrags; 
3. bei den übrigen Lehen 20 Mark. 
Art. 243. 
Für Adelsdiplome sind folgende Gebühren zu entrichten: 
1. 1500 Mark bei der Verleihung des einfachen Adels mit dem Prädikate „von“ 
2. 2000 Mark bei der Erhebung in den Ritterstand; 
3. 5000 Mark bei der Erhebung in den Freiherrnstand; 
4. 10000 Mark bei der Erhebung in den Grafenstand; 
5. 20000 Mark bei der Erhebung in den Flürstenstand. 
Bei Verleihung eines höheren Grades mit Überspringung tieferer sind auch die Ge- 
bühren der übersprungenen Grade zu entrichten. 
Wird die Adelsverleihung mehreren Zweigen einer Familie zugleich zuteil, so sind die 
Gebühren für jeden einzelnen Zweig besonders zu berechnen. 
Wird die Adelsverleihung zwei oder mehreren Geschwistern zugleich zuteil, so erhöhen 
sich die Gebühren um die Hälfte. 
Vorstehende Gebühren fließen zu acht Zehnteilen in den Allgemeinen Stipendienfonds. 
Art. 244. 
Die Eintragung in die Adelsmatrikel unterliegt einer besonderen Gebühr zu: 
1. 60 Mark bei dem einfachen Adel mit dem Prädikate „von“; 
100 Mark bei dem Ritterstande; 
200 Mark bei dem Freiherrnstande; 
400 Mark bei dem Grafenstande; 
600 Mark bei dem Flürstenstande. 
Diese Gebühr ist auch in den Fällen des Art. 243 Abs. 3, 4 nur im einfachen 
Betrage zu entrichten. 
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