Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 381 
Art. 245. 
Für Diplome über die Bewilligung zur Anderung adeliger Namen oder Wappen wird 
eine Gebühr von 200 Mark erhoben. 
Wird die Bewilligung zur Anderung eines adeligen Namens und Wappens gleichzeitig 
erteilt, so kommt die angegebene Gebühr nur im einfachen Betrage zur Erhebung. 
Art. 246. 
Für die Bewilligung zur Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder 
Würden kommt eine Gebühr von 100 Mark zur Erhebung. 
Art. 247. 
Neben den Gebühren der Art. 242, 243, 245 kommen die Kosten für Ausfertigung 
der Lehenbriefe und Diplome zur besonderen Erhebung. 
Art. 248. 
In den Fällen der Art. 240, 242 bis 246 werden die veranlaßten Ausfertigungen 
erst erteilt und die Eintragungen erst vollzogen, wenn die geschuldeten Gebühren und sonstigen 
Kosten bezahlt oder hinterlegt sind. 
Art. 249. 
Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten Gebührensätze treten für die bezeichneten 
Akte an Stelle der treffenden Gebühren der V. Abteilung. Im übrigen finden die Be- 
stimmungen der genannten Abteilung mit Ausnahme des Art. 229 auch auf die vorer- 
wähnten Gegenstände entsprechende Anwendung. 
VII. Abteilung. 
Lonstige Gegenstände. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Hgestimmungen. 
Art. 250. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung der in dieser Abteilung bestimmten 
Gebühren oder über deren Größe werden, soweit nachstehend nicht ein anderes bestimmt ist, 
in erster Instanz von den Regierungsfinanzkammern in öffentlicher Sitzung durch Senate 
entschieden, welche mit Einschluß des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen.
	        
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