Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Außerdem hat den Sitzungen ein Vertreter des Arars als Staatsanwalt beizuwohnen. 
Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung mit seiner Erinnerung und seinem Antrage zu hören. 
Die gefaßten Beschlüsse können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. 
Gegen die Entscheidungen der Regierungsfinanzkammern steht sowohl dem Gebühren- 
pflichtigen als auch dem Staatsanwalte das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof zu. 
Im übrigen bemißt sich sowohl das Verfahren in erster und zweiter Instanz als auch 
die Beschwerdefrist nach den Bestimmungen des II. Abschnitts des Gesetzes vom 8. August 1878, 
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen 
betreffend. 
Art. 251. 
Auf Notariatsurkunden finden die Vorschriften im Art. 250 und im Abschnitte II 
Titel III, IV und V keine Anwendung, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung im Art. 155 Abs. 3. 
II. Abschnitt. 
Sesondere Hestimmungen. 
I. Titel. 
Besitzveränderungsgebühr. 
Art. 252. 
So oft ein Erwerb von Eigentum an einem Grundstück oder einem diesem gleich- 
stehenden Rechte auf anderem als rechtsgeschäftlichem Wege stattfindet, sei es infolge von 
Beschlüssen oder Entscheidungen der Behörden, im Erbweg oder auf sonstige Weise, schulden 
die neuen Eigentümer die im Art. 253 bestimmte Gebühr, sofern nicht die Gebühren des 
Art. 118 oder des Art. 146 bereits zur Erhebung gelangt sind. 
Das gleiche gilt bei dem Erwerbe des Eigentums an einem Grundstücke, das im 
Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach 
der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, für die öffentliche Beurkundung oder 
Beglaubigung der Erklärung des Erwerbers und des Veräußerers. 
Art. 253. 
Die Gebühr wird aus dem Werte des Gegenstandes ohne Abzug der Schulden berechnet 
und beträgt: 
1. eins vom Hundert: 
a) bei dem Erwerbe von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen von 
Todes wegen sowie bei der Sukzession in Lehen, Familienfideikommisse, 
Majorate, Stamm= oder Erbgüter;
	        
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