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b) bei sonstigen Ubergängen auf die im Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a bezeichneten
Personen;
c) bei einem Wertsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich;
2. ein und einhalb vom Hundert bei einem Wertsgegenstande von über 1000 Mark
bis 2000 Mark einschließlich;
3. zwei vom Hundert in allen übrigen Fällen.
Geht das Eigentum an einem Grundstück oder ein diesem gleichstehendes Recht auf
mehrere Personen gemeinschaftlich über, so ist die Gebühr nach den Anteilsrechten der einzelnen
Personen gesondert zu berechnen. Die Erbengemeinschaft gilt als eine Gemeinschaft nach
Bruchteilen.
Ehegatten, Verwandte oder Stiefverwandte in absteigender Linie sind in den Fällen
des Abs. 1 Ziff. 1 lit. a von Entrichtung der Gebühr befreit. Gleiches gilt für alle
Eigentumsübergänge, welche sich bei einem vertragsmäßigen Güterstande kraft des Gesetzes
unter Lebenden vollziehen.
Art. 254.
Bei der Nachfolge in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= und Erb-
güter, bei einer Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnisse, dann überhaupt in den Füällen,
in welchen Nutzung oder Substanz auf dem Wege der Erbfolge gesondert erworben werden,
wird die Besitzveränderungsgebühr aus dem Betrage berechnet, der für die Berechnung der
Erbschaftssteuer maßgebend ist.
Art. 255.
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen verpflichtet, zum Vollzug eines
Vermächtnisses oder einer Auflage ein zum Nachlasse gehörendes Grundstück oder ein den
Grundstücken gleichstehendes Recht zu übertragen, so wird die von ihm aus dem Werte
des Grundstücks oder des Rechtes entrichtete Besitzveränderungsgebühr zurückvergütet, wenn
der Nachweis erbracht ist, daß die Auflassung stattgefunden hat und die Gebühr für die
Auflassung entrichtet ist.
Art. 256.
Wer auf irgend eine Weise das Eigentum an Grundstücken oder diesen gleichstehenden
Rechten erwirbt, ohne hierfür die Gebühr des Art. 118 oder des Art. 146 entrichtet zu
haben, ist verpflichtet, dem Rentamt, in dessen Bezirke das Grundstück liegt, innerhalb zwei
Monaten, vom Tage des Erwerbes an gerechnet, die Veränderung anzuzeigen und den Wert
unter genauer Bezeichnung der einzelnen Objekte anzugeben.
Sind die Grundstücke in den Bezirken mehrerer Rentämter gelegen, so genügt die
Anzeige und Wertsangabe bei jenem Rentamt, in dessen Bezirke das Hauptgut liegt.
Die wissentliche Versäumnis obiger Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der
schuldigen Gebühr nach sich.
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