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Art. 257.
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Wertsangaben sowie der etwa erforderlichen
weiteren Erhebungen hat das Rentamt die Gebühr von Amts wegen zu regulieren, wobei
die Bestimmungen im Art. 40 a und im Art. 42 entsprechende Anwendung zu finden haben.
Art. 257a.
Auf die Besitzveränderungsgebühr finden an Stelle der Bestimmungen im Art. 250
die Vorschriften der Art. 47 bis 50 entsprechende Anwendung.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirke das Rentamt seinen
Sitz hat, von dem die Besitzveränderungsgebühr festgesetzt worden ist.
II. Titel.
Gebfihrenäguivalent.
Art. 258.
Juristische Personen, Handels= und Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine
sowie andere Gesellschaften und Anstalten haben von den in ihrem Eigentume befindlichen
Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten alle zwanzig Jahre, vom Tage des letzten
Anfalls einer verhältnismäßigen Gebühr an gerechnet, ein Gebührenäquivalent von eins vom
Hundert der Gegenstandssumme ohne Abzug der Schulden zu entrichten.
Gleiches gilt für Gesamtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht die Bestimmung des
Art. 254 Anwendung findet.
Art. 258a.#.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Gewerkschaften, Vereine, Genossenschaften, einfache Kommanditgesellschaften, offene
Handelsgesellschaften und Gesellschaften nach §§ 705 u. ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
haben das Gebührenäquivalent von den zum Gesellschafts= oder Vereinsvermögen gehörenden
Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten auch dann zu entrichten, wenn alle Anteile
auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in der Hand eines Teilhabers vereinigt
werden oder, nachdem sie in der Hand eines Teilhabers vereinigt sind, auf einen anderen
übertragen werden. Ehegatten sowie Eltern und Kinder gelten im Sinne dieser Vorschrift
als eine Person.
Die Entrichtung des Gebührenäquivalents in den Fällen des Abs. 1 ist der Entrichtung
einer verhältnismäßigen Gebühr im Sinne der Vorschrift des Art. 258 Abs. 1 gleichzuachten.
Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 innerhalb zwei Jahren im Grundbuche die Um-
schreibung der zum Gesellschafts= oder Vereinsvermögen gehörenden Grundstücke oder diesen