Nr. 36. 387
Wird die Erteilung des Zuschlags versagt oder vorbehalten, so ist dies in der Urkunde
zu vermerken.
Die Versteigerungsurkunde ist von demjenigen, der die Versteigerung geleitet hat,
unmittelbar nach deren Beendigung zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts, unter Vortrag
der Summe der erzielten Preise mit Ziffern und Worten, zu unterzeichnen und binnen
längstens einer Woche dem einschlägigen Rentamt in Vorlage zu bringen.
Art. 265.
Die Rentämter können zu jeder öffentlichen Mobiliarversteigerung einen Vertreter des
Arars abordnen, welcher ermächtigt ist, die vorschriftsmäßige Aufnahme der Versteigerungs-
urkunde zu kontrollieren.
Art. 266.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus der Summe der Zuschlagspreise.
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Erteilung anzunehmen, wenn nicht
binnen längstens zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung die Versagung des Zuschlags
nachgewiesen wird.
Art. 267.
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, unter dessen Leitung die
Versteigerung ausgeführt wurde.
Hat derselbe hierbei im Auftrag eines anderen gehandelt, so haften beide für die Ent-
richtung der Gebühr als Gesamtschuldner.
Art. 268.
Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich schuldig, wer
1. die im Art. 263 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder
2. die vorschriftsmäßige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage der Versteigerungsurkunde
(Art. 264) unterläßt oder
3. bezüglich der Versagung des Zuschlags (Art. 266 Abs. 2) wissentlich falsche
Angaben macht.
Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zehnfachen Betrage
der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt.
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, so ist auf Geldstrafe
von 30 bis 1000 Mark zu erkennen.
Im Falle des Art. 267 Abs. 2 haftet der Auftraggeber für die von dem Beauftragten
zu entrichtende Geldstrafe nebst Kosten.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.