Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 389 
Zwanzigstel vom Tausend der versicherten Summe. Hierbei kommen Bruchteile eines Jahres 
in der Weise in Betracht, daß für jedes angefangene halbe Jahr die Hälfte der Gebühr zu 
entrichten ist. 
Prolongationen sind in Bezug auf die Gebührenpflicht wie neue Verträge zu behandeln. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 10 Pfennig. 
Art. 270a. 
Verträge oder Urkunden (Versicherungsscheine, Policen) von Versicherungsunternehmungen 
über Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen oder sonstige Versicherungen der nicht 
bereits in den Art. 269, 270 bezeichneten Art unterliegen, sofern sie sich auf in Bayern 
wohnhafte Personen oder auf in Bayern befindliche Gegenstände beziehen, einer Gebühr zu 
eins vom Hundert der vereinbarten Prämienzahlungen. 
Die Vorschriften in Art. 270 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
Art. 271. 
Von der Gebühr sind befreit: 
1. die Versicherungen gegen Brandschaden bei der Brandversicherungsanstalt; 
2. Versicherungen, die bei den auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen 
Hilfskassen errichteten Kassen oder bei den auf Grund der Reichsgewerbeordnung 
von Innungen oder Innungsverbänden errichteten Unterstützungskassen oder bei 
Berufsgenossenschaften gemäß § 23 des Gesetzes betreffend die Anderung der 
Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 oder bei den auf Grund berg- 
gesetzlicher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen begründet werden; 
3.Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen die bei dem Betriebe von 
Gewerben herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen und die Arbeitslosen- 
versicherung; 
4. Vieh= und Hagelversicherungen, Rückversicherungen und Transportversicherungen; 
5. Versicherungen, die bei einem Vereine, der als kleinerer Verein im Sinne des 
8 53 des Gesetzes über die Privatversicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 
anerkannt ist, oder bei einem Vereine genommen werden, der unter den § 102 
oder den § 103 des bezeichneten Gesetzes füällt. 
Art. 272. 
Die Entrichtung der Gebühr obliegt dem Versicherten. 
Die Erhebung erfolgt für dessen Rechnung durch Vermittelung der Versicherungsunter- 
nehmungen, welche verpflichtet sind, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die Versicherten die
	        
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