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Gebühren bezüglich aller von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Grund perio-
discher Nachweisungen an die Staatskasse im ganzen abzuführen.
Auswärtige Versicherungsunternehmungen sind gehalten, nach näherer Anordnung der
Staatsregierung einen oder mehrere Generalbevollmächtigte aufzustellen, mit denen die Abrechnung
zu pflegen ist.
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung.
Zu der rechtzeitigen Vorlage obiger Nachweisungen können die erwähnten Versicherungs-
unternehmungen beziehungsweise deren Generalbevollmächtigte nötigenfalls durch Androhung
und Verhängung von Zwangsstrafen bis zu 300 Mark angehalten werden.
Art. 273.
Werden in einer nach Art. 272 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden Zeit-
abschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nach-
gewiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person
in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren,
mindestens aber von 100 Mark.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
Die Versicherungsunternehmung ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen subsi-
diarisch haftbar.
V. Titel.
Lombarddarlehen.
Art. 274.
Urkunden über zinsbare Darlehen, welche gegen Verpfändung oder Hinterlegung von
edlen Metallen, Waren, Wechseln oder Wertpapieren gegeben werden (Lombarddarlehen), unter-
liegen einer Gebühr zu zwei Zehntel vom Tausend der dargeliehenen Summe.
Art. 275.
Von der Gebührenpflicht sind befreit:
1. Lombarddarlehen, welche vom Deutschen Reiche oder von dem Bayerischen Staate
aufgenommen werden;
2. Beurkundungen über Verlängerung der Rückzahlungsfrist von Lombarddarlehen,
für welche die Gebühr bereits entrichtet wurde;
3. Pfanddarlehen öffentlicher Leihhäuser.