Nr. 36. 391
Art. 276.
In Betreff der Gebührenpflicht macht es keinen Unterschied, ob das Lombarddarlehen.
in Briefform oder in irgend einer andern Form beurkundet wird und ob die Beurkundung
mit Namensunterschrift erfolgt oder nicht.
Von mehreren zur Beurkundung eines und desselben Geschäfts ausgestellten Schrift-
stücken (Pfandschein, Quittung u. dergl.) ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
Art. 277.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr liegt zunächst dem Aussteller der Urkunde
ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er dieselbe aus den Händen gibt.
Ist die Gebührenentrichtung von dem Aussteller unterlassen worden, so ist sie von
dem Empfänger der Urkunde sowie weiter von jeder dritten Person, welche vor erfolgter
Gebührenentrichtung auf Grund eines Rechtsgeschäfts in den Besitz derselben gelangt, binnen
drei Tagen nach dem Tage des Empfanges, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung
zu bewirken.
Art. 278.
Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung wird erfüllt:
1. durch Anwendung vorschriftsmäßig gestempelter Formulare,
2. durch vorschriftsmäßige und rechtzeitige Verwendung von Gebührenmarken,
3. durch bare Einzahlung in den im Art. 279 bezeichneten Fällen.
Art. 279.
Durch Königliche Verordnung kann Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten und anderen
gewerblichen Unternehmungen, welche Lombardgeschäfte machen, die Verpflichtung auferlegt
werden, die Gebühren bezüglich aller von ihnen, ihren Kommanditen, Komptoiren, Agenten
u#sw. abgeschlossenen Lombarddarlehen auf Grund der von ihnen aufzustellenden periodischen
Nachweisungen an die Staatskasse im ganzen abzuführen.
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung.
Art. 280.
Die Nichterfüllung der im Art. 277 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geld-
strafe geahndet, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der schuldigen Gebühr gleichkommt,
mindestens aber 20 Mark für jedes gebührenpflichtige Schriftstück beträgt.
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, welcher der ihm obliegenden
Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht rechtzeitig genügt. 12